Cannabis zu medizinischen Zwecken

Kammer Nordrhein: Versorgung nur durch Apotheken

Berlin - 01.09.2014, 12:01 Uhr


Der Einsatz von Cannabis in der Medizin und der Eigenanbau von Hanfpflanzen werden seit einigen Wochen öffentlichkeitswirksam und emotional diskutiert. Dafür sorgten auch mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die das BfArM verpflichteten, neu über einige Anträge chronisch Kranker zu entscheiden. Die Apothekerkammer Nordrhein hat nun eine Resolution verabschiedet.

„Die XVI. Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber auf, die Versorgung besonderer Patientengruppen mit Cannabis in Medizinalqualität (Arzneibuchqualität) durch Apotheken sicher zu stellen“, heißt es in der am 27. August 2014 einstimmig verabschiedeten Resolution.

Zur Erklärung heißt es weiter: „Auch das Cannabisurteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom Juli 2014 zeigt, dass bestimmten Patientengruppen, deren Beschwerden durch das Fertigarzneimittel Sativex© oder Zubereitungen mit Dronabinol© nach NRF nicht gelindert werden können, Zugang zu einer geregelten Versorgung mit Cannabis gewährt werden muss. Diese soll zum Schutz der Patienten und der Bevölkerung und in Übereinstimmung mit der Betäubungsmittelgesetzgebung jedem Betroffenen nach medizinischer Klärung des Bedarfs zur Verfügung stehen.“

Die Resolution stellt klar: „Wir halten den Eigenanbau von Cannabis, ungeachtet der nach wie vor bestehenden unklaren rechtlichen Lage, durch die betroffenen Patienten für völlig ungeeignet, da die Wirkstoffqualität und damit die Arzneimittelsicherheit für die Patienten so nicht gewährleistet werden kann.“ Aus Sicht der nordrheinischen Apotheker gehört medizinisches Cannabis zweifellos in die Apotheke: „Um stets höchste Qualität und gleichbleibende Dosierung von Wirkstoffen zu garantieren, hat der Gesetzgeber die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln den Apotheken übertragen. Das gilt auch für Fälle, in denen nur wenige Patienten behandelt werden. Zudem besitzt die deutsche Apothekerschaft mit dem Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V. in Eschborn eine Einrichtung, die für die Erarbeitung und Kontrolle qualitativer Standards von Arzneistoffen hervorragend ausgestattet ist.“

Abschließend heißt es in der Resolution: „Die Verordnung von Cannabis in Medizinalqualität (Arzneibuchqualität) ist nur auf der Grundlage der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung möglich. Die Apotheke ist der Ort, in dem die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten verantwortungsbewusst erfolgt.“


Kirsten Sucker-Sket