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Einheitliches Entlassrezept
KBV-Widerstand gegen ABDA-Vorschlag
Beim Deutscher Apothekertag polterte der ehemalige KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Köhler bereits gegen das beschlossene Perspektivpapier 2030 – und prophezeite ohne Änderungen daran „einen Riesenkonflikt“ zwischen Apotheker- und Ärzteschaft. Nun geht auch KBV-Vorstand Regina Feldmann auf Konfrontationskurs: Das von der Apothekerschaft geforderte einheitliche Entlassrezept sei nicht praktikabel und daher abzulehnen.
Vor knapp einer Woche sprachen sich die Delegierten dafür aus, den Gesetzgeber aufzufordern, ein einheitliches Entlassrezept aus dem Krankenhaus einzuführen. Den Antrag hatte der Geschäftsführende ABDA-Vorstand eingebracht. Ohne Diskussion wurde er ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen beschlossen. Viele Patienten litten unter der aktuellen Situation, heißt es in der schriftlichen Begründung – besonders ab Freitagmittag. „Königsweg einer Lösung im Sinne der Patienten“ wäre aus Sicht der Apotheker ein einheitliches, standardisiertes Entlassrezept auf Wirkstoffbasis, ausgestellt von Klinik-Ärzten, das analog zum Muster 16 Rezept genutzt und in der niedergelassenen Apotheke eingelöst werden kann.
Doch bei den Kassenärzten regt sich Widerstand. „Es ist nicht praktikabel, die Patienten unmittelbar nach ihrer Krankenhausentlassung mit dem Wirkstoffrezept in die nächstgelegene Apotheke zu schicken“, erklärt Feldmann. Zwar müsse der Übergang zwischen Krankenhaus und ambulanter Weiterbehandlung optimiert werden, gesteht sie ein, in diesem Punkt seien sich KBV und ABDA einig. Allerdings sei bei einer Krankenhausentlassung „eine ausreichende Übergangsmedikation“ erforderlich, betont Feldmann – und wendet sich damit gegen den Vorschlag der Apothekerschaft.
Aus Sicht der KBV sollte die Klinik dem Patienten die Medikamente für mindestens drei Tage mitgeben und damit Wochenenden und Feiertage überbrücken. „Gleichzeitig übermittelt sie unmittelbar dem behandelnden niedergelassenen Arzt schriftlich oder elektronisch die verschriebenen Wirkstoffe“, so Feldmann weiter. Dieser stelle dann ein Folgerezept aus. Für die Entlassmedikation müsse genauso wie im ambulanten Bereich die Arzneimittel-Richtlinie gelten. „Damit wird gewährleistet, dass die Entlassmedikation nach den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen und damit so wirtschaftlich erfolgt, wie dies für die Arzneimittelversorgung in der ambulanten Versorgung der Fall ist. Gerade letzteres wird durch den Vorschlag der Apotheker nicht sichergestellt.“
Berlin - 24.09.2014, 10:44 Uhr