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Qualifizierte Elektronische Signatur
Behörde muss Approbation bestätigen
Private und geschäftliche Transaktionen werden immer häufiger im Internet vorgenommen. Dabei tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterschrift die „Qualifizierte Elektronische Signatur“. In das Zertifikat kann auch die eigene Berufsbezeichnung eingetragen werden. Apotheker benötigen dafür eine Bestätigung von der zuständigen Zulassungsstelle – der Behörde, die die Approbation erteilt hat.
QES ersetzen im Internet die rechtsverbindliche händische Unterschrift und geben dem Empfänger klar zu erkennen, dass die Nachricht wirklich vom Absender stammt und nicht verfälscht wurde. Die Signatur basiert auf einem gültigen Personenzertifikat, das von einem akkreditierten Trustcenter wie dem Tochterunternehmen der Bundesdruckerei, D-TRUST, oder einer Industrie- und Handelskammer ausgegeben wird. Die Zertifikate müssen dabei stets die Anforderungen des Signaturgesetzes erfüllen.
Soll in das Zertifikat auch eine Berufsbezeichnung aufgenommen werden – was laut D-TRUST nur bei verkammerten Berufen möglich, für die Rechtsgültigkeit der Signatur aber nicht notwendig ist –, muss das Berufsattribut von der zuständigen Zulassungsstelle bestätigt werden. Ein entsprechender Beleg muss zusammen mit den übrigen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Allerdings ist die zuständige Stelle nicht die jeweilige Landesapothekerkammer, erklärt die Apothekerkammer Berlin in ihrem Newsletter, sondern die jeweilige Approbationsbehörde. Schließlich sei nur dieser bekannt, ob die einmal erteilte Approbation nach wie vor existiere.
Berlin - 24.10.2014, 15:00 Uhr