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Vorgaben bei Medizinprodukten
Mail-Adresse nur bei Cross-border-Rezepten
Die Umsetzung der neuen Medizinprodukte-Abgabeverordnung hat in der Praxis von Apotheken in mehrfacher Hinsicht für Verwirrung gesorgt. Unter anderem im Hinblick auf die Vorgabe, dass Verordnungen über verschreibungspflichtige Medizinprodukte auch eine E-Mail-Adresse des verschreibenden (Zahn-)Arztes enthalten müssen. Diese Pflicht gilt allerdings nur für Cross-border-Verordnungen, hat das Gesundheitsministerium klargestellt.
Das Problem wurde im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Ministerium und betroffenen Fachkreisen besprochen. Unter anderem waren Vertreter der ABDA anwesend. Im Ergebnis kündigte das Ministerium eine zeitnahe Überarbeitung der MPAV an. Darin soll eine Klarstellung erfolgen, dass die E-Mail-Adresse des (Zahn-)Arztes „lediglich in den Fällen verpflichtend auf die Verschreibung aufzubringen“ sei, berichtet der HAV, „wenn Verschreibungen in Deutschland zum Zweck der Einlösung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellt werden, das heißt nur bei sog. Cross-border-Verschreibungen“.
Zu Missverständnissen war es auch im Hinblick auf die Abgabe von Medizinprodukten an Laien gekommen: Mit den neuen Vorgaben dürfen bestimmte Medizinprodukte nach dem reinen Wortlaut nämlich nicht mehr an Laien abgegeben werden – etwa Intrauterinpessare, die regelmäßig direkt an Patientinnen ausgegeben werden, nicht etwa an den Gynäkologen. Dass der Verordnungstext so verstanden werden würde, hatte das Bundesgesundheitsministerium nicht erwartet. An der bewährten Praxis habe man mit der neuen Formulierung nichts ändern wollen, erklärte eine Sprecherin. Auch hier soll daher nachgebessert werden.
Berlin - 28.10.2014, 11:43 Uhr