Pohl-Boskamp ./. Klosterfrau

Kampf um Halstabletten

Hamburg - 13.11.2014, 18:15 Uhr


Klosterfrau darf seine Halslutschtablette „neo-angin stimmig Plus“ künftig nicht mehr mit den Worten „antibakterielle Wirkung“ bewerben. Außerdem könnte das Unternehmen in den nächsten Tagen die Verkehrsfähigkeit für sein apothekenpflichtiges Medizinprodukt verlieren. Das sind die Ergebnisse eines Verfahrens vor dem Hamburger Landgericht. Pohl-Boskamp, Hersteller des Konkurrenzproduktes „GeloRevoice“, strebt eine Einstweilige Verfügung gegen Klosterfrau an.

Zur Werbung für „neo-angin stimmig Plus“: Pohl-Boskamp geht dagegen vor, dass Klosterfrau mit einer antibakteriellen Wirksamkeit für seine Halstablette wirbt. Dies sei nicht durch klinische Studien mit dem Präparat belegt. Auf den Hinweis der Vertreter von Klosterfrau, dass solche Studien derzeit durchgeführt würden, erklärte die Vorsitzende Richterin, dann solle man deren Ergebnisse abwarten. Seien diese befriedigend, dürfe Klosterfrau „selbstverständlich“ mit einem „Schutz vor bakteriellen Erregern und Viren“ für sein Produkt werben.

Klosterfrau droht überdies ein Vertriebsverbot wegen fehlender Verkehrsfähigkeit. Ein Medizinprodukt, das den Wirkstoff Polyhexanid beinhaltet, müsse nach Klasse 3 zertifiziert werden – „neo-angin stimmig Plus“ besitze aber nur eine Zertifizierung nach Klasse 1. Das Gericht machte in der mündlichen Verhandlung klar, dass es den zwei Anträgen von Pohl-Boskamp folgen wird. Die schriftliche Begründung wird noch in diesen Tagen erwartet.

Der Vertreter von Klosterfrau betonte im Gerichtssaal, dass die Lager beim Großhandel „gut gefüllt“ seien und der Verkauf so lange weitergehe, bis das Urteil zugestellt ist. Der Anwalt von Pohl-Boskamp kam Klosterfrau entgegen mit dem Hinweis, man werde aus der Einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Vertriebes bis Ende November nicht vollstrecken. Bereits einen Tag nach dem Gerichtsverfahren in Hamburg hat Klosterfrau Apotheken informiert, dass man nach der Prüfung der Urteilsbegründung gegen die rechtliche Bewertung vorgehen werde.

Landgericht Hamburg, Az: 327 O 476/14 und 327 O 521/14


Jürgen Hoffmann