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Befreiung von der Rentenversicherung
Versorgungswerke fordern gesetzliche Klarstellung
Die Versorgungswerke fordern von der Politik, im Hinblick auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Klarheit zu sorgen. Die beiden Entscheidungen des Bundessozialgerichts hätten zu einer massiven Zunahme der Bürokratie geführt, kritisiert die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Die Entscheidung, ob eine berufsbezogene Tätigkeit eines Freiberuflers vorliege oder nicht, müsse die jeweils zuständige berufsständische Kammer treffen.
Die Notwendigkeit, bei jedem Arbeitgeber- und vielen Positionswechseln innerhalb von Unternehmen einen Befreiungsantrag zu stellen, habe zu einem Bearbeitungsstau mit monatelangen Wartezeiten geführt, so Kilger weiter. Dies löse weiteren Mehraufwand bei allen Beteiligten aus – der Rentenversicherung, den Versorgungswerken, Arbeitgebern und auch den Betroffenen selbst. Schon dieser ausgelöste Mehraufwand zeigt nach Auffassung des Verbandes, dass das Bundessozialgericht (BSG) die Folgen seiner Auslegung der Befreiungsvorschrift nicht hinreichend bedacht hat.
Die Verengung auf historische Tätigkeitsprofile teilten die Freien Berufe künstlich, erklärt der ABV. Das wiederum führe zu einer unnötigen und für beide Systeme wie für die Betroffenen „unproduktiven Zersplitterung der Versicherungsverläufe“. Dabei sei die faire Zuordnung der Versicherten zu jeweils einem zuständigen Alterssicherungssystem gerade die erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen als er die sogenannte Friedensgrenze festlegte. Daher müsse nun die Politik handeln und klarstellen, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer berufsbezogenen Tätigkeit die jeweils zuständige berufsständische Kammer zu treffen habe.
Das BSG hatte Ende Oktober 2012 entschieden, dass einmal befreite Versorgungswerksmitglieder künftig bei jedem Tätigkeitswechsel zwischen oder innerhalb eines Unternehmens einen erneuten Befreiungsantrag stellen müssen. Anfang April 2014 entschied das Gericht, dass Unternehmensanwälte (sogenannte Syndikusanwälte) nicht im klassischen Sinn anwaltlich tätig seien und daher nicht befreit werden könnten. Letztere Entscheidung hat nach Auffassung Kilgers, der Fachanwalt für Sozialrecht ist, allerdings keine Auswirkungen auf andere Freie Berufe. Apotheker die etwa in der Pharmaindustrie arbeiten, seien grundsätzlich auch künftig befreiungsfähig.
Berlin - 20.11.2014, 15:30 Uhr