Entlassmanagement im GKV-VSG

Apotheker dürfen mitreden, aber nicht entscheiden

Berlin - 11.12.2014, 10:10 Uhr


Im Gesetzentwurf für das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das kommenden Mittwoch im Kabinett behandelt werden soll, hat sich auch im Hinblick auf das Entlassmanagement eine kleine Änderung ergeben: Beim Entlassmanagement sollen die Apotheker bei der Ausgestaltung nun doch einbezogen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sie mitreden dürfen – aber nicht mitentscheiden.

Versicherte sollen künftig gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Entlassmanagement haben. Sie gehört künftig zur Krankenhausbehandlung – „zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung“, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Kliniken sollen dafür auch Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen dürfen – soweit dies für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist. Bei Arzneimitteln muss die jeweils kleinste Packung nach der Packungsgrößenverordnung verordnet werden. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Möglichkeit für Krankenhäuser, auch die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Im Hinblick auf das Verordnungsrecht für Kliniken ist nun außerdem geregelt, dass nicht GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die weitere Ausgestaltung bestimmen – sondern der Gemeinsame Bundesausschuss. Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Kassen regeln weiterhin GKV-Spitzenverband, KBV und DKG in einem Rahmenvertrag. Dabei sollen auch Apotheker gefragt werden: „Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Apothekennotdienst ist einzubeziehen

An den geplanten Vorgaben zur Versorgung im Notdienst hat sich für die Apotheker nichts gravierendes geändert: Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ihn unter anderem durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen. Sie sollen außerdem „mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern“. So soll die Versorgung der Patienten im Notdienst weiter verbessert werden. Ausdrücklich klargestellt wird nun, dass die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch auch in die Kooperationen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenhäusern einzubeziehen sind.


Juliane Ziegler


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