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Lebensmittel-Informationsverordnung
Neue Kennzeichnungspflichten treffen auch Apotheken
Seit dem 13. Dezember 2014 gilt die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – eine EU-Verordnung, die auch in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ihr Ziel: Verbraucher sollen besser über Lebensmittel informiert werden. Und das sowohl vor Ort als auch im Internet. Die einschlägigen verpflichtenden Informationen sollen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, heißt es in der LMIV. Damit ist das Thema nicht zuletzt für Versandapotheken von Bedeutung.
Mit der neuen Regelung wurden Kennzeichnungsvorschriften von mehreren EU-Richtlinien zusammengefasst und die Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse der Verbraucher und die Entwicklungen auf dem Lebensmittelmarkt angepasst, erklärt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Neben Vorgaben zur besseren Lesbarkeit soll die LMIV unter anderem für eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung sorgen. Ab Dezember 2016 kommt eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung hinzu (gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel!). Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, bzw. der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
Für Apotheken mit Versandhandelserlaubnis ist wichtig: Werden Lebensmittel – darunter fallen auch Nahrungsergänzungsmittel – „durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten“, müssen die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel (Artikel 9 Abs.1 der Verordnung, siehe Link unten) – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums – vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Diese Informationen sollen demnach „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden“. Das heißt: Auf der Webseite einer Versandapotheke müssen die nötigen Angaben vermerkt sein – und zwar seit Samstag. Fehlen die Angaben, könnten einmal wieder Abmahnungen drohen.
Hier finden Sie die neuen Verordnung im Wortlaut: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Berlin - 15.12.2014, 17:57 Uhr