Bundesgerichtshof

Rx-Abgabe ohne Rezept ist wettbewerbswidrig

Berlin - 08.01.2015, 14:49 Uhr


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn ein Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Vorlage eines Rezepts abgibt. Er gab damit einem Apotheker Recht, der das Verhalten einer Kollegin beanstandet hatte. Die Vorinstanz hatte in der Rx-Abgabe ohne Rezept kein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen.

Der klagende Apotheker hatte schon länger beobachtet, dass seine Mitbewerberin eine „Notfallregelung“ mit dem Arzt vor Ort pflegte. Während er selbst nicht gegen das Gesetz verstoßen wollte, rieb ihm die Kundschaft sogar unter die Nase, dass bei seiner Kollegin die Verschreibung nachgereicht werden konnte. Daraufhin mahnte der Apotheker die Konkurrentin ab. Bewusst wählte er den Weg über das Zivil- und nicht über das Strafrecht. Doch die abgemahnte Apothekerin sah sich im Recht und verwies darauf, dass sie vor der Abgabe eine ihr bekannte Ärztin telefonisch um Auskunft gebeten habe – allerdings handelte es sich dabei nicht um die Ärztin der konkreten Kundin.

Der Fall wanderte vor Gericht. Das Landgericht Ravensburg gab der Klage in der ersten Instanz bis auf einen Teil der Abmahnkosten statt. Auf die Berufung der beklagten Apothekerin hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage dann jedoch abgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte sei zwar nicht zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen, weil kein dringender Fall im Sinne von § 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgelegen habe. Der einmalige Gesetzesverstoß der Beklagten sei aber aufgrund der damaligen besonderen Situation, insbesondere wegen eines geringen Verschuldens der Beklagten, nicht geeignet gewesen, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nun das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemeldung führt das Gericht jedoch an, dass die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken diene. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, würden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt.

Keine ausnahmsweise zulässige Abgabe

Die Beklagte sei auch nicht aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gemäß § 4 AMVV ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt gewesen. Das hatte auch das Oberlandesgericht Stuttgart schon angenommen – wenngleich mit anderer Schlussfolgerung. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen könne. Die Ausnahmevorschrift des § 4 AMVV setze aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus.

In dringenden Fällen reicht es allerdings aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehle es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewegt. Im vorliegenden Fall hatte die Apothekerin eine Ärztin telefonisch zurate gezogen, der die Kundin nicht bekannt war. Das Gericht verweist zudem darauf, dass zum Zeitpunkt des Apothekenbesuchs keine akute Gesundheitsgefährdung bestand. Der Patientin sei daher auch zuzumuten gewesen, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.


Kirsten Sucker-Sket


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