Verwirrung um Kfz-Verbandkasten

Hauptsache nicht abgelaufen!

Berlin - 27.01.2015, 17:40 Uhr


Seit Anfang letzten Jahres gibt es neue Vorgaben für den Inhalt eines Kfz-Verbandkastens. Angesichts unterschiedlicher Berichte, ab wann dieser neue Verbandkasten Pflicht ist und wie lange „alte“ Verbandkästen noch verkauft werden dürfen, stellt der Bundesverband Medizintechnologie klar: Kfz-Verbandkästen nach alter Norm sind weiterhin gesetzeskonform und dürfen verkauft und verwendet werden. Aber: Sie müssen vollständig und ihr Inhalt darf nicht abgelaufen sein.

Bereits seit 1. Januar 2014 gilt für Kfz-Verbandkästen die geänderte Norm DIN 13164. Mit dieser Änderung wurden die Inhaltsvorgaben für den Verbandkasten den neuesten notfallmedizinischen Erkenntnissen angepasst. Während einige Materialien nicht mehr vorhanden sein müssen, sind nach der neuen DIN nun ein 14-teiliges Pflasterset und Hautreinigungstücher vorgeschrieben. Auch ein Verbandpäckchen in Kindergröße wurde neu in die verbindliche Bestandteilliste aufgenommen. Parallel zur Norm für Kfz-Verbandkästen wurde auch die Norm über das Erste-Hilfe-Material für Motorräder aktualisiert.

Welches Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen mitzuführen ist, regelt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in § 35h StVZO. Dort heißt es jetzt im ersten Absatz: „In (...) Kraftfahrzeugen (...) ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht.“ Überdies sieht Absatz 4 der Norm sogar vor, dass abweichend von Absatz 1 auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden kann, „das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt“.

Regelmäßige Überprüfung empfohlen

Damit steht es den Kfz-Haltern also frei, ob sie die alte oder die neue Norm erfüllen. Hauptsache die Inhaltsteile sind komplett und nicht abgelaufen. Der BVMed regt jeden Auto- und Motorradfahrer an, seinen Fahrzeug-Verbandkasten regelmäßig zu prüfen und entsprechend zu vervollständigen – und das nicht nur im Hinblick auf die Normänderung. Ist ein Verfalldatum überschritten, verfällt die Herstellergarantie für die Sterilität der Kompressen und Verbände. Alle abgelaufenen Produkte im Verbandkasten sollten deshalb umgehend ersetzt werden. Nicht zuletzt gibt der Verband zu bedenken: Mag der alte, aber aufgefrischte Verbandkasten auch weiterhin erlaubt sein – die Aufrüstung ist nicht zwingend kostengünstiger als eine Neuanschaffung nach den Vorgaben der aktualisierten DIN.   


Kirsten Sucker-Sket


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