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Anti-Korruptions-Vorschlag aus Bayern
Apotheker und Ärzte dürfen nicht abgehört werden
Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf Korruption sollen Apotheker und Ärzte nicht von der Polizei abgehört werden dürfen. Das sieht der Gesetzentwurf Bayerns für einen neuen Korruptions-Straftatbestand vor. Mit ihm befasst sich der Bundesrat bereits am 6. Februar, noch bevor das Bundeskabinett dem vor wenigen Tagen vorgelegten Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) zugestimmt hat.
Der Bundesrat hatte sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode mit einem nahezu wortgleichen Gesetzentwurf befasst, der dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen war. Jetzt bringt Bayern ihn in leicht veränderter Form erneut ein. Anders als im Entwurf von Maas geht die bayerische Variante in der Begründung nicht auf die Skonti-Problematik ein. Aber im Zentrum steht hier wie dort ein neuer § 299a StGB, der die „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ regelt. Hinzu treten einige flankierende Regelungen im Strafgesetzbuch.
Auf die Möglichkeit einer Telekommunikationsüberwachung werde „im Interesse eines effektiven Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwischen Heilberufsangehörigen und Patient verzichtet“, heißt es in der Begründung zum bayerischen Gesetzentwurf. Zudem begrenzt er – anders als Maas' Entwurf – den Täterkreis auf Nehmerseite (Bestechlichkeit) auf Apotheker, Ärzte und andere verkammerte Heilberufe. Gesundheitsfachberufe wie Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten sollen nur auf Geberseite (Bestechung) erfasst werden.
Durch sachwidrige Entscheidungen hervorgerufene Gefahren für die Gesundheit wirken sich im Entwurf aus Bayern strafverschärfend aus. Diese Regelung geht über den Entwurf von Maas hinaus. Überdies fehlt im Entwurf aus Bayern die Notwendigkeit eines Strafantrags zur Verfolgung von Korruptionsfällen im Gesundheitswesen. In Verdachtsfällen könnte daher die Ermittlung von Amts wegen erfolgen.
Der neuerliche Gesetzentwurf Bayerns dokumentiert das Interesse der Länderkammer an einer gesetzlichen Regelung von Korruptionsfällen im Gesundheitswesen. Angesichts der geringen Unterschiede ist daher davon auszugehen, dass es bei der Beratung keine größeren Verzögerungen geben wird.
Berlin - 30.01.2015, 15:45 Uhr