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GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Länder stimmen Kassenabschlag von 1,77 Euro zu
Der Bundesrat stimmt der im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vorgesehenen Festschreibung des Kassenabschlages auf 1,77 Euro zu. Der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat in seiner Beratungsempfehlung zu diesem Punkt keine Änderungswünsche angemeldet. Korrekturen fordert er hingegen beim Entlassmanagement und bei der Arzneimittelzulassung.
Bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus will der Bundesrat die Möglichkeiten der Krankenhausapotheker zur Mitgabe von Arzneimitteln erweitern. Über die Wochenend- und Feiertagsregelung hinaus soll Krankenhausapothekern die Mitgabe „dringend benötigter Arzneimittel in einem begrenzten Zeitrahmen bis zu drei Tagen“ eingeräumt werden. „Durch diese Zusatzoption wäre eine unmittelbare und kontinuierliche Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln nach der Krankenhausbehandlung und die erforderliche Beratung bis zur Möglichkeit der Einlösung der Entlassverordnung gewährleistet. Von einer solchen Regelung würden insbesondere Patientinnen und Patienten im ländlichen Raum profitieren“, heißt es in der Ausschussempfehlung.
Kein Handel mit Entlassrezepten
Handlungsbedarf sieht die Länderkammer beim Entlassrezept. Hier soll eine Klarstellung eingefügt werden, die den Handel mit Entlassrezepten unterbindet. Insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2014 sei es notwendig klarzustellen, dass kein privater Dritter eine „Rezeptvermittlung“ in Zusammenhang mit dem Entlassmanagement betreiben dürfe. Der BGH leite in diesem Urteil aus den Regelungen zum Entlassmanagement ab, dass unter bestimmten Umständen andere Personen als der Patient Verschreibungen einer von Dritten ausgewählten Apotheke zuweisen dürften. Dies erfordere eine Klarstellung, dass die durch das Apothekengesetz gesetzten Grenzen zu beachten seien. „Insbesondere geht es dabei um das Prinzip der freien Apothekenwahl und um das Verhindern von unerwünschten Formen der Zusammenarbeit“, so der Gesundheitsausschuss.
Grenzen für G-BA bei Arzneimittelzulassung
Entgegenkommen will der Bundesrat den Arzneimittelherstellern beim Zulassungsprozedere. Bei der Auswahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nicht mehr alleine entscheiden können. Der Gesundheitsausschuss kritisiert, dass „pharmazeutische Unternehmer die vom G-BA gewünschten Nachweise aufgrund der Zulassungsstudienlage und des Methodengerüsts des IQWiG häufig nicht erbringen“ konnten.
Da die Wahl der ZVT maßgeblichen Einfluss aber auf die Beurteilung des Ausmaßes des Zusatznutzens des Arzneimittels mit neuem Wirkstoff habe, „sollte bei der Bestimmung der ZVT künftig die Fachkompetenz der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beziehungsweise Paul-Ehrlich-Institut) intensiver genutzt und diesbezüglich Einvernehmen zwischen G-BA und Zulassungsbehörde erzielt werden“, so die Länderkammer. Bislang sei nur die „Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Paul-Ehrlich-Instituts“ erforderlich.
Berlin - 03.02.2015, 11:56 Uhr