e-Health-Gesetz

Ärzte fordern Änderungen am Medikationsplan

Berlin - 12.02.2015, 11:02 Uhr


Die Ärzteschaft begrüßt zwar grundsätzlich die von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) mit dem eHealth-Gesetz geplante Einführung eines verbindlichen Medikationsplanes. Allerdings fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Stellungnahme zur parlamentarischen Beratung neben Klarstellungen und Präzisierungen eine deutliche Erhöhung der Honorierung. Abgelehnt wird von den Ärzten die von Gröhe geforderte Aktualisierung der Praxissoftware im 14-Tages-Rhythmus.

„Die KBV begrüßt grundsätzlich die Einführung eines strukturierten Medikationsplans. Sie stimmt dabei dem Gesetzgeber zu, dass hierfür zugleich Regelungen zur angemessenen Honorierung vorzusehen sind. Die KBV begrüßt auch die vorgesehene  Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Apothekerschaft sowie die Einbindung der DKG“, heißt es in der Stellungnahme. Die KBV gehe davon aus, dass der papiergebundene, standardisierte Medikationsplan eine technische Umsetzung in den Softwaresystemen erforderlich mache. Aus den Erfahrungen der KBV sei durch die Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen von höheren Lizenzgebühren für die Ärzte auszugehen.

Gewünschte Grenzen der Dokumentation

Eingrenzen will die KBV den Anspruch auf den Medikationsplan nur auf GKV-Versicherte. In Bezug auf die zu dokumentierenden Arzneimittel sei zudem klarzustellen, dass der Hausarzt nur verpflichtet sei, Arzneimittel zu dokumentieren, von denen er Kenntnis habe und deren Dokumentation durch den Patienten gewollt sei. Bei der jetzt geplanten Regelung müsse der Arzt, sobald er Kenntnis von einem Medikament erlangt, dieses dokumentieren. Auch Arzneimittel, von denen ihm der Patient im Vertrauen berichte, müsse er zwingend auf den Medikationsplan schreiben oder dessen Ausstellung vollständig ablehnen. Die untergrabe das Vertrauensverhältnis. Auch könne dem Arzt bezüglich der Medikation keine umfassende Recherchepflicht auferlegt werden, sondern lediglich eine im Rahmen der üblichen Anamnese und Patientendokumentation liegende Dokumentation von Arzneimitteln verlangt werden.

Bezüglich der Dokumentation von OTC-Arzneimitteln dürfe der Anspruch nur für solche Medikamente bestehen, die aus ärztlicher Sicht relevant für die Gesamtmedikation sind. Dadurch werde verhindert, dass der Patient zulasten der Versichertengemeinschaft einen Anspruch darauf erhalte, sämtliche in Eigenverantwortung erworbenen Präparate einschließlich Anwendungshinweise durch seinen Hausarzt dokumentieren zu lassen. Klargestellt werden müsse, dass ein Austausch des Arzneimittels durch den Apotheker aufgrund von Rabattverträgen oder sonstigen rechtlichen Regelungen keine Änderung der Medikation darstellt, die durch den Hausarzt zu dokumentieren ist.

Mehraufwand durch aktuellere Software

Abgelehnt wird von der KBV eine gesetzliche Festlegung zur Aktualität der Arzneimitteldaten in der Praxissoftware. „Diese ist nicht umsetzbar“, so die KBV. In der Praxis würde dies ohne Übergangsfristen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Arzneimitteldatenbanken im 14-tägigen Rhythmus bedeuten und einen deutlich erhöhten Aufwand verursachen. In der großen Mehrzahl der Arztpraxen werde die Software heute quartalsweise durch Versand und Einspielen eines Datenträgers alle drei Monate aktualisiert.

Eine 14-tägige Aktualisierung per Datenträger werde derzeit von den Softwareherstellern nicht angeboten. „Es ist davon auszugehen, dass die Softwarehersteller die Kosten für diesen gesetzlich bedingten höheren Aufwand vollständig auf die Arztpraxen umlegen. Ein 14-tägiger Versand von DVDs würde zudem einen geschätzten Bedarf von 1 bis 2 Millionen DVDs pro Jahr verursachen, die nach erfolgtem Update im Müll landen. Hinzu kommt ein deutlich höherer organisatorischer und personeller Aufwand in den Praxen, der durch das sechsmal häufigere Aktualisieren der Praxissoftware entsteht“, so die KBV. Die KBV veranschlagt den zeitlichen Mehraufwand mit 2,5 Stunden im Quartal pro Praxis: „Gerade für Praxen, die nur in geringem Umfang Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen, ist ein derart hoher Aufwand nicht vertretbar.“ Sollte der Gesetzgeber dennoch an dieser für die Arztpraxen mit hohem Aufwand verbundenen und derzeit nicht praktikablen Regelung festhalten, müsse eine adäquate Finanzierung vorgesehen werden.


Lothar Klein


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