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Nicht zu beanstanden
Apotheken-Taler für Arztbesuch zulässig
Apotheken dürfen ihren Kunden Taler für den nachgewiesenen Besuch eines Arztes gewähren. Ein solches Bonusmodell verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das Landgericht Bochum entschieden und damit das Modell einer Apotheke aus Herne bestätigt. Das Gericht hatte keine Bedenken.
Da Boni, die bei der Einlösung eines Rezepts gewährt werden, nunmehr grundsätzlich unzulässig sind, lassen sich Apotheken beständig neue Modelle einfallen, wie sie ihre Kunden dennoch belohnen können. Und so müssen die Gerichte immer wieder aufs Neue darüber befinden, ob ein Bonusmodell mit einer Rezepteinlösung verknüpft ist. Das Landgericht Bochum hatte nun zu entscheiden, ob die Belohnung von Arztbesuchen zulässig ist.
Eine Apotheke hatte im Juli 2014 unter anderem mit der Gewährung von zwei Talern geworben, wenn der Kunde innerhalb von zwei Tagen nach einem Arztbesuch selbigen nachweisen kann. Eine andere Apotheke monierte, diese Werbung ziele allein auf Patienten, die von ihrem Arzt ein Rezept erhalten haben, weil nur diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Arztbesuch ihre Apotheke aufsuchen, um ein Rezept einzulösen und ein verschriebenes Arzneimittel abzuholen.
Jeder Nachweis für Arztbesuch akzeptabel
Doch vor Gericht konnte diese Meinung nicht überzeugen. Die Werbung verstoße nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung, stellen die Richter klar. Die beklagte Apotheke, so heißt es zur Begründung im Urteil, werbe unmissverständlich damit, dass jeder Kunde, der innerhalb von zwei Tagen nach dem Arztbesuch die Apotheke aufsucht und dies auch nachweisen kann, zwei Taler erhält. „Es fehlt jegliche Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren.“
Dabei ist angesprochenen Kunden aus Sicht der Richter klar, dass die Apotheke die Taler für den Nachweis eines Arztbesuchs innerhalb von zwei Tagen anbietet – sie gehen dabei nicht davon aus, dass hierfür die Einlösung eines Rezeptes erforderlich ist. „Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum Nachweis des Arztbesuchs innerhalb von zwei Tagen nicht nur – wie in der Werbung ausdrücklich hervorgehoben – eine Terminnotiz akzeptiert, sondern auch ein Rezept, wenn aus diesem der Arztbesuch hervorgeht.“
Die Richter hatten auch kein Problem damit, dass die Apotheke bei ihrer im August 2014 geschalteten Werbung die Frage „Haben Sie Ihr Rezept schon eingelöst?“ in den Mittelpunkt gestellt hatte: Eine Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren werde auch nicht durch diese Frage hergestellt, schreiben sie im Urteil, „da dies deutlich räumlich getrennt von der beanstandeten Werbung 'zwei Taler nach Arztbesuch' erfolgt“ sei.
Landgericht Bochum, Urteil vom 26. November 2014, Az. 13 O 137/14 – nicht rechtskräftig
Berlin - 17.02.2015, 08:44 Uhr