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Antikorruptionsgesetz
ABDA „glücklich“ über Skonti-Klarstellung
Anders als der Referentenentwurf erklärt der gestern vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf für ein Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen die Skonti-Annahme nicht mehr per se für strafbar – so hatte es die ABDA im April in ihrer Stellungnahme gefordert. Insoweit ist man bei der ABDA auch zufrieden mit den Änderungen. Gleichwohl sieht ABDA-Präsident Friedemann Schmidt noch immer die Gefahr von Grauzonen und fordert daher eine klare Definition für korruptives Verhalten.
„Wir begrüßen das Ziel des Gesetzgebers, strafrechtliche Lücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zu schließen“, erklärt Schmidt. Allerdings komme es dabei entscheidend darauf an, dass das Gesetz korruptives Verhalten auch klar definiere. „Ansonsten tragen Heilberufler die Risiken rechtlicher Grauzonen.“ KBV-Chef Dr. Andreas Gassen hatte ebenfalls gefordert, das Gesetz müsse klare Regeln und Beispiele benennen, in welchen Fällen Korruption vorliege.
In Bezug auf die Frage, ob Skonti als korruptives Verhalten anzusehen sind oder nicht, zeigt sich der ABDA-Präsident aber zufrieden: „Glücklicherweise sind in den Kabinettsentwurf einige Ergänzungen aufgenommen worden, die die Abgrenzung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten im Bereich der pharmazeutischen Versorgung im Vergleich zum Referentenentwurf deutlicher machen.“ Es sei gut, dass nun zwischen Einkauf und Abgabe von Arzneimitteln unterschieden werde.
Schließlich stünden dabei auch unterschiedliche Prinzipien im Vordergrund, erklärt er. Während der Gesetzgeber beim Einkauf bewusst Wettbewerbselemente zugelassen habe, gehe es bei der Abgabe zuallererst um das Wohl und die Sicherheit des Patienten, die nicht durch Vorteilsnahme beeinträchtigt werden dürften. Den weiteren Gesetzgebungsprozess will die ABDA „eng begleiten und kritisch prüfen, ob und wo im Gesetz zusätzliche Konkretisierungen eingebracht werden sollten“.
Inzwischen hat das Bundesjustizministerium den Gesetzentwurf online gestellt.
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