OBERLANDESGERICHT CELLE

Almased darf nicht mit Krankheitsbezug werben

Stuttgart - 30.10.2015, 10:19 Uhr

Freude über Gewichtsverlust: Streit um Aussagen zur Health-Claims-Verordnung (Bild: Screenshot / Internet )

Freude über Gewichtsverlust: Streit um Aussagen zur Health-Claims-Verordnung (Bild: Screenshot / Internet )


Das Diätpulver Almased darf nicht mehr mit konkreten Zahlen zur Gewichtsreduktion werben, auch krankheitsbezogene Aussagen sind tabu. Das hat die Verbraucherzentrale Sachsen mitgeteilt.

„18,5 Kilo weniger - meine Blutzuckerwerte liegen jetzt wieder im normalen Bereich.“ Mit Werbeaussagen wie dieser wirbt die Almased Wellness GmbH auf ihrer Webseite für ihre „Vital-Pflanzen-Eiweißkost“. Die Verbraucherzentrale  Sachsen fand das nicht in Ordnung, solche Formulierungen verstießen gegen die Health-Claims-Verordnung, in der geregelt ist, welche gesundheitsbezogenen Werbeaussagen bei Lebensmitteln erlaubt sind. Deshalb mahnte man den Hersteller ab. Doch Almased wollte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, und so sah man sich vor Gericht wieder.

Das Landgericht Lüneburg hat Almased daraufhin im April die Verwendung konkreter Erfolgsversprechen und krankheitsbezogener Werbeaussagen verboten, der Hersteller legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Doch auch das Oberlandesgericht Celle untersagte nun die Werbeaussagen, und zwar auf der Webseite, in Werbeanzeigen sowie auf der Verpackung, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.

Urteil nicht rechtskräftig – Apotheker nicht betroffen

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Zwar hat das Gericht eine Revision ausgeschlossen, dagegen allerdings kann Almased Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Ob die Firma das tun wird ist ungewiss, man müsse die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts abwarten, um die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde zu prüfen, sagte eine Almased-Sprecherin gegenüber DAZ.online. Dann werde man auch entscheiden, ob und wie man den Werbeauftritt für Almased umstelle.

Für Apotheker, die Almased im Regal stehen haben, besteht kein Anlass zur Sorge. Laut Hersteller betrifft das Urteil nur ihn, Apotheken oder der Großhandel sind nicht betroffen. Ohnehin betreffe das Urteil nur Packungen, die noch nicht im Handel sind, und die Verantwortung für Werbeaussagen liege alleine beim Hersteller.

Die Apotheken könnten deshalb unabhängig davon, ob das Urteil rechtskräftig ist oder nicht , unbedenklich Almased sowohl mit alter als auch mit neuer Verpackung verkaufen. Auch die Verbraucherzentrale Sachsen gibt Entwarnung, die Apotheken habe man nicht im Visier, man werde sich gegebenenfalls wieder an Almased wenden.


Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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