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Retaxation bei Lieferunfähigkeit
DAK akzeptiert Großhandelsbescheinigung
Die DAK-Gesundheit lenkt ein: Sie fordert von Apotheken künftig nicht mehr eine Bestätigung, dass der pharmazeutische Unternehmer ein rabattiertes Arzneimittel nicht liefern kann. Ihr reicht jetzt eine Lieferunfähigkeitsbescheinigung des Großhändlers.
Seit einiger Zeit hat die DAK-Gesundheit Apotheken das Leben schwer gemacht, wenn diese Rabattarzneimittel der Kasse nicht beschaffen konnten. Sie wollte nicht nur durch den Großhändler, sondern auch durch den Hersteller bestätigt wissen, dass das Arzneimittel nicht lieferbar sei. Aus Sicht der Hersteller war dies allerdings nicht machbar.
Nun
erklärt die die Kasse, sie werde ihr „Verfahren bei der Einspruchsbearbeitung
von Retaxfällen im Zusammenhang mit der Vorlage einer
Lieferunfähigkeitsbescheinigung des Großhändlers oder des Pharmazeutischen
Unternehmers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Rahmenvertrages
nach § 129 Abs. 2 SGB V verändern“. Voraussetzung ist, dass die
Verordnung zumindest die entsprechende Sonder-PZN und den entsprechenden Faktor
für die Lieferunfähigkeit enthält. Zudem muss der Einspruch fristgerecht eingelegt sein.
Rückwirkung zum 1. Juli 2015
Sodann verspicht die DAK: „Für
alle Rezeptabrechnungen mit einem Abgabedatum ab 1. Juli 2015 akzeptieren wir die
Lieferunfähigkeitsbescheinigung des Großhändlers unabhängig davon, ob die darin
enthaltene Formulierung die Lieferunfähigkeit des Pharmazeutischen Unternehmens
bestätigt oder nicht“. Dabei reicht ihr die Bestätigung eines Großhändlers – mehrere müssen es nicht sein.
Stehen mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl, die alle nicht lieferbar sind, so verlangt die Kasse die Bescheinigung der Lieferunfähigkeit für alle rabattierten Produkte.
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