Bundesapothekerordnung

Landesbehörden sollen Europäische Berufsausweise ausstellen

Berlin - 29.04.2016, 15:15 Uhr

Geänderte Bundesapothekerordnung: Apotheker aus dem EU-Ausland sollen ihren Europäischen Berufsausweis bei den Landesbehörden anfordern können. (Foto: Lulla/Fotolia)

Geänderte Bundesapothekerordnung: Apotheker aus dem EU-Ausland sollen ihren Europäischen Berufsausweis bei den Landesbehörden anfordern können. (Foto: Lulla/Fotolia)


Apotheker aus dem EU-Ausland, die ihren Beruf hierzulande ausüben möchten, können den dafür notwendigen Europäischen Berufsausweis künftig bei den zuständigen Landesbehörden beantragen. Das sieht der Referentenentwurf des Pflegestärkungsgesetz III vor, der DAZ.online vorliegt.

Die Europäische Union (EU) möchte die Berufsanerkennungsverfahren für Heilberufler innerhalb der EU beschleunigen. Die dafür beschlossene Berufsanerkennungsrichtlinie war Ende 2015 in deutsches Recht überführt worden. Für Apotheker und andere Berufsgruppen heißt das unter anderem, dass ein Landeswechsel innerhalb der EU leichter umzusetzen sein soll. Eine der Maßnahmen der Richtlinie war die Einführung eines Europäischen Berufsausweises.

Dieser Ausweis ist ein elektronisches Zertifikat, das die Anerkennung von Abschlüssen im Zielland belegt. In Deutschland hat die antragstellende Person die Wahl zwischen dem neuen elektronischen Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren. Das neue Verfahren ist allerdings weniger bürokratisch: Apotheker können Anträge und Zeugnisse elektronisch hinterlegen, die von der im Herkunftsland zuständigen Behörde auf Vollständigkeit geprüft werden. Auf dieser Grundlage kann dann die im Zielland zuständige Behörde über die Anerkennung der Qualifikationen entscheiden.

Änderung der Bundesapothekerordnung

Bislang war allerdings nicht geklärt, welche Behörde für dieses Verfahren zuständig ist. Das will die Bundesregierung mit dem nun vorliegenden PSG III jetzt nachholen. Das Pflege-Gesetz, das eigentlich zur Stärkung der Kommunen in der Pflege gedacht ist, wird als „Omnibusgesetz“ für eine entsprechende Änderung an der Bundesapothekerordnung genutzt.

In dem Entwurf heißt es: „Für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.“ Für Apotheker aus dem EU-Ausland hat dies unterschiedliche Folgen, weil die Zuständigkeiten in den Bundesländern verschieden vergeben sind. In einigen Ländern sind die Gesundheits- oder Sozialministerien die Aufsichtsbehörde der Apotheker, die übrigens auch Approbationen ausstellen dürfen. In anderen Regionen sind es die Landesgesundheitsämter. In Niedersachsen ist die Landesapothekerkammer heute schon berechtigt, Approbationen auszustellen und soll künftig auch für den Europäischen Berufsausweis zuständig sein.

Drittes Pflege-Gesetz in dieser Legislaturperiode

Hauptsächlich soll das PSG III aber dazu dienen, dass die Kommunen mehr Rechte bekommen, Pflege-Angebote vor Ort zu steuern und zu organisieren. Die Länder sollen beispielsweise die Möglichkeit erhalten, regionale Pflegeausschüsse zu bilden, in denen die pflegerische Infrastruktur geplant wird. Die Kommunen sollen zudem mehr Rechte dabei erhalten, selbst Angebote zur Pflegeberatung auf den Weg zu bringen.

Das PSG III ist das dritte Gesetz in einer Reihe größerer Pflege-Gesetze der Großen Koalition. Mit dem PSG I hatte die Regierung die Leistungen der Pflegeversicherungen ausgeweitet und die Beiträge erhöht. Das PSG II wurde im vergangenen Jahr verabschiedet und ist eine echte Struktur-Reform: Durch das Gesetz werden bei den Begutachtungen zur Pflegebedürftigkeit künftig andere Schwerpunkte gesetzt. Wenn die Pflegebedürftigkeit eines Menschen festgestellt wird, soll demnach nicht mehr gemessen werden, wie lange die Pfleger für die einzelnen Hilfsmaßnahmen benötigen. Vielmehr soll die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen ermittelt und auch deren geistiger Zustand berücksichtigt werden. Ziel dieses Vorhabens ist es, dass in Zukunft auch demenziell Erkrankte als pflegebedürftig eingestuft werden können.


Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Europäischer Berufsausweis

Mehr Mobilität für Apotheker in der EU

Deutsche Apotheker im deutschsprachigen Ausland – von „Piefkes“ und „Schwyzerdütsch“

Arbeiten, wo andere Urlaub machen

EU-Berufsanerkennungs-Richtlinie bringt neue Definition mit sich

Was sind „pharmazeutische Tätigkeiten“?

EU-Richtlinienentwurf für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Mehr berufliche Mobilität

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.