Geld statt Urlaub

Urlaubsanspruch auch nach eigener Kündigung

Berlin - 27.07.2016, 17:55 Uhr

Jeder muss sich von der Arbeit erholen können. (Foto: Jenny Sturm / Fotolia)

Jeder muss sich von der Arbeit erholen können. (Foto: Jenny Sturm / Fotolia)


Jeder Arbeitnehmer in der EU hat Anspruch auf Freizeit und Erholung von der Arbeit. Daher stehen ihm vier Wochen bezahlter Mindestjahresurlaub zu – auch wenn er krank ist. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, kann er sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt klargestellt.

Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2003/88/EG) bestimmt in ihrem Artikel 7, dass jeder Arbeitgeber in der Union mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr haben muss – und zwar bezahlten. Dieser Urlaub darf – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Einem Beamten aus Wien wurde allerdings eine solche Vergütung verwehrt. Nachdem er Ende 2010 sechs Wochen krank war, traf er mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung. Danach verpflichtete er sich, nicht zum Dienst zu erscheinen. Bezahlt wurde er aber weiter. Sodann ließ er sich auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzen. Als er im Ruhestand war, verlangte der Mann von der Stadt Wien, seinem Arbeitgeber,  eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub. Kurz vor seinem Ruhestand sei er nämlich wieder krank geworden. Die Stadt Wien berief sich auf ihre Besoldungsordnung, nach der ein Arbeitnehmer, der von sich aus das Arbeitsverhältnis beende – etwa, indem er die Versetzung in den Ruhestand beantragt – keinen Anspruch auf eine solche Vergütung habe.

Ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts

Der Wiener Rentner zog daraufhin durch die Instanzen. Nun hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Die Wiener Besoldungsordnung steht europäischem Recht entgegen. Der Urlaubsanspruch stelle einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar, betonten die Richter. Die Richtlinie gebe Arbeitnehmern den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen. So solle verhindert werden, dass ihnen jeder Genuss des Urlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiele dabei keine Rolle, betont der Gerichtshof. Dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, habe keine Auswirkung auf diesen Anspruch. 


[Mit dem] Anspruch auf Jahresurlaub [wird] ein doppelter Zweck verfolgt (...), der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen

Europäischer Gerichtshof, Urteil in der Rs. C-341/15


Der Gerichtshof weist ferner auf eine Rechtsprechung hin, wonach ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub  wegen einer  Krankheit  nicht  verbrauchen konnte. Soweit der Kläger krankgeschrieben war, bestehe dieser Anspruch also.

Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gar nicht zur Arbeit kommen durfte. Dieser Arbeitnehmer habe keinen  Anspruch  auf  eine  finanzielle Vergütung für den während dieser Freistellung nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub – es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Ob dies im vorliegenden Fall so war, muss nun wieder das nationale Gericht prüfen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juli 2016, Rs. C - 341/15


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub oder wenn der Arbeitnehmer stirbt

Zwei Fälle aus der Rechtsprechung

Darf ein Arbeitgeber Urlaubsansprüche aus der Elternzeit kürzen?

Urlaub ist nicht gleich Urlaub

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Resturlaub 2018

Die freien Tage können dem Arbeitgeber nicht „abgekauft“ werden

Urlaubsabgeltung nur im Ausnahmefall

Urlaubsrecht: „Rest“ aus 2019 muss meist bis Ende März 2020 genommen sein

Jetzt noch ein paar freie Tage!

Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Beschäftigten

Neues Urteil zur Urlaubsübertragung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.