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G-BA-Chef Hecken
Auch Alternativmediziner müssen Evidenz liefern
Methodische Qualität der Studien von Homöopathen ist fragwürdig
DAZ.online: Von der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Homöopathie wurde ein Forschungsreader zum Stand der Homöopathie-Forschung zusammengestellt. Trauen Sie den Studien nicht?
Hecken: Mit der Einrichtung des Gemeinsamen Bundesausschusses hat der Gesetzgeber den Anspruch für die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt: Sie müssen evidenzbasiert sein und qualitätsgesichert erbracht werden.
Hierzu bedarf es regelhaft einer systematischen Evidenzrecherche, in der die vorhandenen Studien gesucht, klassifiziert und ausgewertet werden, um so einen wissenschaftlich fundierten Überblick über die vorhandene Evidenz, über Nutzenbelege und unter Umständen auch über Schadens- oder Gefahrenpotenziale von Präparaten und Methoden zu gewinnen. Ein solches Vorgehen scheint auch von der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Homöopathie grundsätzlich akzeptiert zu werden, sonst hätte sie nicht versucht, den aktuellen Stand der Forschung zur Homöopathie im sogenannten Forschungsreader zusammenzustellen.
Allerdings ist die methodische Qualität dieser Zusammenstellung zu hinterfragen, weshalb ich vorgeschlagen habe, dass beispielsweise das IQWiG oder ein anderes unabhängiges wissenschaftliches Institut mit einer Metaanalyse, in der alle vorhandenen Studien aufgearbeitet und bewertet werden, beauftragt werden könnte.
Auch das ist nichts Ungewöhnliches, sondern es ist gute wissenschaftliche Praxis, dass sich Studien auch einer externen unabhängigen Überprüfung unterwerfen. Beim G-BA ist das Tagesgeschäft, und wir merken bei vielen Methodenbewertungen und AMNOG-Entscheidungen, dass viele Studien einer Überprüfung nicht standhalten.
DAZ.online: Krankenkassen argumentieren, der G-BA könne homöopathische Mittel ja gänzlich aus dem Leistungskatalog der GKV ausschließen. Warum passiert das nicht?
Hecken: Der G-BA hat bereits mit einem klarstellenden Verordnungsausschluss aller traditionell angewendeten, bloß registrierten Arzneimittel, eine generelle Regelung, die insbesondere dem Qualitätsgebot Rechnung tragen soll, vorgenommen. Hierzu können auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen zählen. Daneben ist eine Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zugunsten Erwachsener nur möglich, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der Therapiestandard wird anhand der bestverfügbaren Evidenz beurteilt. In den für die in der OTC-Übersicht der Arzneimittel-Richtlinie vom G-BA festgelegten Indikationsgebieten und Anwendungsvoraussetzungen kann ebenso die Verordnung rezeptfreier Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen erwogen werden, sofern die Anwendung nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.
Dieser Umgang mit homöopathischen und anthroposophischen Präparaten im Sinne einer formalen Gleichstellung zu allopathischen OTC-Präparaten erfolgte vor dem Hintergrund der Verpflichtung des G-BA, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Dies geschah im Bewusstsein, dass ein Evidenzniveau vergleichbar mit dem allopathischer Arzneimittel regelhaft nicht besteht und die arzneimittelrechtlich zulässige Anwendung allein durch den Erkenntnisstand in der jeweiligen Therapierichtung gestützt wird. Das entbindet aber nicht davon, zumindest die Unbedenklichkeit exakt zu belegen.
3 Kommentare
Geldverschwendung
von Dr. Hans-Werner Bertelsen am 09.09.2016 um 12:45 Uhr
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3 verschiedene Themen
von Lars Dittrich am 09.09.2016 um 11:57 Uhr
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Sind wir doch ehrlich...
von Thorsten Dunckel am 09.09.2016 um 9:55 Uhr
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