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G-BA-Chef Hecken
Auch Alternativmediziner müssen Evidenz liefern
Sollten Globuli für Krebspatienten verboten werden?
DAZ.online: Die FAZ zitiert Sie, Sie wollten eine homöopathische Therapie bei schweren Erkrankungen auch Selbstzahlern verbieten. Sollen Krebspatienten tatsächlich keine Globuli mehr nehmen dürfen?
Hecken: Es muss es vor allem bei Präparaten und Therapien, die bei schwersten Erkrankungen mit teilweise lebensbedrohlichen Verläufen eingesetzt werden, klare und wissenschaftlich belastbare Wirksamkeitsnachweise geben, die über Fallberichte hinausgehen. Mir geht es nicht um Globuli, die gegen Bagatellbeschwerden eingesetzt werden, die – soweit sie von der Zulassungsbehörde als unbedenklich eingestuft wurden – von jedermann nach freiem Ermessen konsumiert werden können und sollen.
Mir geht es vielmehr um Therapien, die in zunehmendem Maße und verbunden mit nicht belegten Heilsversprechen anstelle wissenschaftsbasierter Therapien bei Patientinnen und Patienten eingesetzt werden – ohne dass es einen belastbaren Nutzennachweis gibt. Hier werden unter Umständen wirksame und hilfreiche evidenzbasierte Therapien entweder gar nicht angewandt oder lange hinausgeschoben, was in der Folge dann bei den Patientinnen und Patienten zu irreversiblen Schäden führt. Das kann und darf man nicht einfach achselzuckend zur Kenntnis nehmen und auf die Autonomie der Patienten oder die Therapiefreiheit der Behandler verweisen.
DAZ.online: Wie sollten die Patienten Ihrer Meinung nach geschützt werden?
Hecken: Das Mindeste, was notwendig ist, ist in solchen Fällen, die Anwender zwingend darauf hinzuweisen, dass es für solche Therapien keine wissenschaftlich validen und gesicherten Nutzennachweise gibt, damit die Patienten auch wissen, auf was sie vertrauen. Und dieser Hinweis sowie diese Aufklärung muss sauber dokumentiert und vom Patienten unterschrieben werden. Nur so kann sichergestellt und überprüft werden, dass auch der Patient exakt weiß, dass er in einer lebensbedrohlichen Situation auf etwas vertraut, für das es keine wissenschaftlichen Nutzenbelege gibt.
Solange aber zum Beispiel im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes homöopathische Präparate komplementär zu einer evidenzbasierten Therapie eingesetzt werden, um etwa die Lebensqualität der Patienten zu verbessern, kann die Situation vielleicht auch anders eingeschätzt werden. Hier bin ich durchaus offen und weniger rigide.
DAZ.online: Wäre durch ein hartes Evidenz-Gebot nicht der ganze Off-label-Use samt Nikolausurteil hinfällig? In der Pädiatrie fehlen ja sehr oft Studien.
Hecken: Den Off-label-Use ermöglicht der Gesetzgeber mit § 35c Abs. 1 SGB V nur dann regelmäßig als GKV-Leistung, wenn der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hierzu positiv bewertet wurde. Insofern ist die Frage nicht zielführend!
Auch aus der Nikolausentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergibt sich kein Freibrief für einen unkontrollierten und ungehemmten Einsatz von Präparaten, deren Nutzen und deren Unbedenklichkeit nicht belegt sind. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Kostentragung an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um moribunde Patientinnen und Patienten handelt. Das ist ein sehr enges Kriterium, das mit Blick auf die Patientensicherheit auch keinesfalls weiter ausgedehnt werden darf.
3 Kommentare
Geldverschwendung
von Dr. Hans-Werner Bertelsen am 09.09.2016 um 12:45 Uhr
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3 verschiedene Themen
von Lars Dittrich am 09.09.2016 um 11:57 Uhr
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Sind wir doch ehrlich...
von Thorsten Dunckel am 09.09.2016 um 9:55 Uhr
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