Legal oder Illegal?

Korruptionsfallen in der Heimversorgung

Berlin - 14.09.2016, 09:00 Uhr

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)

Kostenloses Stellen von Arzneimitteln für Heimbewohner – ein strafrechtlich relevantes Angebot? (Foto: Fotolia / PhotoSG)


Freibriefumschläge für Ärzte

In Bezug auf die Freibriefumschläge gilt Folgendes: Sofern die Apotheke einen Versorgungsvertrag nach § 12a ApoG abgeschlossen hat, ist das Heim berechtigt, die Rezepte für die von der Vertragsapotheke zu versorgenden Heimbewohner zu sammeln und der Vertragsapotheke zuzuleiten. Ein solcher Versorgungsvertrag begründet insoweit eine Ausnahme vom Rezeptsammelverbot. Ist aber dem Heim das Sammeln der Rezepte gestattet, kann es den Vorgang des Sammelns auch dadurch abkürzen, dass es die die Heimbewohner behandelnden Ärzte darum bittet, ihre Rezepte direkt der Vertragsapotheke zuzuleiten. Nicht selten ist das rechtzeitige Organisieren von Nachfolgerezepten im Heimversorgungsvertrag auch der Vertragsapotheke übertragen. Wenn die Vertragsapotheke den betreffenden Ärzten dann für die Übermittlung der Rezepte Freibriefumschläge zur Verfügung stellt, fällt dies nicht unter § 299b StGB. Denn die Zuständigkeit der Vertragsapotheke zur Versorgung der Heimbewohner ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag. Eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb liegt nicht vor, wenn die Ärzte dieser Apotheke die Verschreibungen für die Heimbewohner übermitteln. Folglich kann das Zurverfügungstellen von für diese Übermittlung zu nutzenden Freibriefumschlägen keinen Vorteil darstellen, der den Ärzten als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten an die Vertragsapotheke gewährt wird. Anders ist der Sachverhalt allerdings zu beurteilen, wenn ein für das Heim handelnder Heilberufsangehöriger (zum Beispiel der die Geschäfte des Heims führende Gesundheits- und Krankenpfleger) den Abschluss oder die Fortdauer des Heimversorgungsvertrages davon abhängig macht, dass die Apotheke den Ärzten solche oder ähnliche Vorteile gewährt; denn bei der Entscheidung, wer Vertragsapotheke für das Heim wird, geht es sehr wohl um die Zuführung um Patienten. Und für eine Strafbarkeit nach § 299b StGB reicht es aus, wenn dem für das Heim handelnden Heilberufsangehörigen der Vorteil für einen Dritten angeboten oder gewährt wird.



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