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14 Monate auf Bewährung
Seniorin verstarb nach tragischem Fehler eines Apothekers
Am nächsten Tag vermutete der Apotheker einen Fehler
Der Apotheker ermöglichte selbst, dass später die eigentliche Todesursache festgestellt wurde: Am nächsten Tag rief der Apotheker an und fragte nach, welches Arzneimittel er gebracht habe, erklärte die Tochter später vor Gericht. „Oh, das tut mir leid!“, habe er gesagt, als sie ihm den Namen des falschen Arzneimittels nannte und sagte, dass ihre Mutter verstorben sei. Am frühen Abend sei der Apotheker vor der Haustür gestanden und habe erklärt, einen Fehler gemacht zu haben.
Ein toxikologisches Gutachten sollte dies später bestätigen: Im Blut der Verstorbenen wurde Verapamil in einer Konzentration von 3,2 Mikrogramm pro Milliliter festgestellt, was laut Gutachter „eine sehr hohe Konzentration“ ist: Schon ein Blutspiegelwert ab 1,5 bis 2,5 Mikrogramm pro Milliliter sei tödlich. Die festgestellte Vergiftung sei „ausschlaggebend für den Tod der Patientin gewesen“, erklärte eine Sachverständige vor Gericht. Laut Schwiegersohn wäre ohne die Erklärung des Apothekers niemand auf die Idee gekommen, die Medikamente zu prüfen.
Sorgfaltspflicht von Apothekern
Nach umfangreichen Beweiserhebungen und Zeugenbefragungen sprach das Amtsgericht Minden den Apotheker in erster Instanz schuldig. „Die Verwechslung des Medikaments durch den Angeklagten ist kausal für den später eingetretenen Tod“, erklärten die Richter – und verwiesen auf die Pflichten von Apothekern, die „sorgfältig und gewissenhaft“ zu prüfen hätten, welche Arzneimittel sie abgeben. „Ein Apotheker hat insbesondere bei verschreibungspflichtigen Medikamenten – aufgrund der diesen innewohnenden Gesundheitsgefährdung bei falscher Anwendung – grundsätzlich festzustellen und zu prüfen, dass er nur Medikamente übergibt, die den Patienten auch tatsächlich verordnet wurden“, erklärten sie.
Der verstorbenen Seniorin wie auch ihrer Tochter gaben sie keine Schuld an der tragischen Verwechslung, „da es in der Vergangenheit bereits häufiger zur Verschreibung von Generika gekommen war“. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass das richtige Arzneimittel abgegeben wird. Auch habe ihnen für eine Überprüfung das Rezept gefehlt. „Der Verantwortungsbereich wurde zu keinem Zeitpunkt auf die Verstorbene übertragen“, schreiben die Richter in ihrem Urteil – und schrieben auch der Tochter keine Prüfpflicht zu.
Laut den Richtern des Amtsgerichts handelte der Apotheker rechtswidrig, schuldhaft und sorgfaltswidrig: Aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten wäre es „bei erfolgter Kontrolle ohne Weiteres möglich gewesen, die Verwechslung zu erkennen und zu vermeiden“, sagten sie. Sie verurteilten ihn wegen fahrlässiger Tötung und gingen dabei weit über die vom Staatsanwalt geforderte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro hinaus, obwohl sie die eigene Aufklärung des Sachverhalts durch den Apotheker und seine vor Gericht geäußerte „glaubhafte und aufrichtige Reue“ berücksichtigten. Der Pharmazeut hatte die Familie mehrfach aufgesucht und war zur Beerdigung gegangen, doch offenbar von der Familie weggeschickt worden.
4 Kommentare
Rabattverträge
von Matthias am 29.09.2016 um 20:29 Uhr
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Pech
von Frank ebert am 29.09.2016 um 15:43 Uhr
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Apothekerhorror
von Peter Bauer am 29.09.2016 um 12:10 Uhr
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AW: ja, aber..
von Dr. Stephan Hahn am 06.10.2016 um 9:06 Uhr
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