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Berufsbezeichnung, Mindestlohn, Online-Rezepte
Was ändert sich zum 1. Januar 2017 für Apotheker?
Wenn am 31. Dezember 2016 nachts die Korken knallen, treten diverse Neuregelungen im Gesundheitswesen in Kraft. Einige davon betreffen auch die Apotheker. Darunter sind der höhere Mindestlohn, das Verbot von Online-Rezepten sowie die überarbeitete Bundesapothekerordnung.
Den Apothekern steht ein spannendes Jahr bevor: Bundestagswahlen, die Entscheidung über das Rx-Versandverbot sowie die Veröffentlichung des Honorar-Gutachtens. Doch bevor sich diese Weichen stellen, lohnt ein Blick auf die Regelungen, die bereits zum anstehenden Jahreswechsel neu in Kraft treten. DAZ.online hat eine Übersicht aller relevanter Neuregelungen zusammengestellt:
Verbot von Online-Rezepten: Schon kurz vor Weihnachten erschien im aktuellen Bundesgesetzblatt die 4. AMG-Novelle. Teile des Gesetzes sind somit seit einigen Tagen bereits in Kraft. Dazu gehört das sogenannte „DrEd-Verbot“. Demnach dürfen Pharmazeuten keine Rezepte mehr einlösen, bei denen sie sich sicher sind, dass zuvor „offenkundig kein direkter Kontakt“ zwischen Arzt und Patient stattgefunden hat. Die Koalition will damit Online-Arztpraxen wie etwa dem britischen Unternehmen DrEd einen Strich durch die Rechnung machen. DrEd berät aus London via Internet deutsche Patienten und verschickt die Rezepte dann entweder direkt an eine Versandapotheke oder an den Patienten. DrEd hat allerdings bereits angekündigt, künftig einfach mit EU-Versandapotheken zusammenarbeiten zu wollen, um die Neuregelung so zu umgehen.
Erweitertes Berufsbild: Ebenfalls für Apotheken relevant ist
eine Änderung in der Bundes-Apothekerordnung, die ebenfalls mit der 4. AMG-Novelle
verabschiedet wurde und somit bereits gilt. Das Berufsbild der Apotheker wird
darin jetzt noch umfassender beschrieben. Bislang nicht ausdrücklich genannte
Tätigkeiten, zum Beispiel in der Lehre und Forschung oder in der öffentlichen
Verwaltung, wurden aufgenommen. Das ist nicht zuletzt wichtig, wenn es um die
Frage der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht geht. Den genauen Text der neuen Verordnung finden Sie hier.
Arzneimittel-Werbung: Die 4. AMG-Novelle enthält auch eine Änderung im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Hier ist zukünftig explizit geregelt, dass Teleshopping im Arzneimittelbereich als Werbung anzusehen ist und damit verboten ist. Auch darf im Teleshopping nicht für ärztliche Behandlungen geworben werden.
Lieferengpässe und Arzneimittelfälschungen: Eine weitere Regelung in der 4. AMG-Novelle soll den Umgang mit Lieferengpässen erleichtern: Die zuständigen Bundesoberbehörden – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – können künftig über die in Deutschland prinzipiell verfügbare Anzahl und Größe von freigegebenen Arzneimittelchargen informieren. Dadurch soll den medizinischen Fachgesellschaften ermöglicht werden, Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorzubereiten. Außerdem wird klargestellt, dass ein begründeter Verdacht auf Arzneimittelfälschungen ein Grund für einen möglichen Arzneimittelrückruf der Bundesoberbehörden ist.
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