Berufsbezeichnung, Mindestlohn, Online-Rezepte

Was ändert sich zum 1. Januar 2017 für Apotheker?

Berlin - 28.12.2016, 11:00 Uhr

Welche Neuregelungen für Apotheker bringt der Jahreswechsel mit sich? (Foto: dpa)

Welche Neuregelungen für Apotheker bringt der Jahreswechsel mit sich? (Foto: dpa)


Erheben Großhändler eine höhere Mindestlohn-Pauschale?

Mindestlohn: Apotheker und Großhändler müssen sich auch im kommenden Jahr auf steigende Lohnkosten einstellen: Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt Anfang 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro. Die Apothekergewerkschaft Adexa und die Arbeitgebergemeinschaft Deutscher Apotheken (ADA) hatten sich für 2015 darauf geeinigt, dass die Bezahlung von durchschnittlich 7,90 Euro auf 8,50 steigen sollte. Betroffen von den Lohnsteigerungen sind Apotheker, Pharmazie-Ingenieure und Apothekerassistenten, wenn sie zwischen 22 Uhr und 8 Uhr des Folgetages Dienst leisten. Es bleibt abzuwarten, wie die Großhändler auf die Mehrausgaben reagieren. 2015 hatten mehrere Grossisten eine zusätzliche Mindestlohn-Pauschale erhoben.

Bezugsgrößen für die GKV/PKV: Arbeitgeber und Angestellte in der Apotheke dürfte auch interessieren, dass sich die Bezugsgrößen zum Jahreswechsel ändern. In der Krankenversicherung sind die Bezugsgrößen beispielsweise wichtig für die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Versicherungspflichtgrenze vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung. Weil sich die Löhne im Bezugsjahr 2015 positiv entwickelt haben, steigen zum 1. Januar 2017 auch die Versicherungspflichtgrenzen in der Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze lag 2016 bei 56.250 Euro im Jahr und wird 2017 auf 57.600 Euro im Jahr steigen. Man muss also mehr verdienen, um in die PKV zu wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der auf Arbeitsentgelt oder Rente Beiträge zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung im Westen auf 6350 Euro monatlich und im Osten auf 5700.

Des Weiteren treten 2017 weitere gesundheitspolitische Neuregelungen in Kraft, die die Apotheker zwar nicht direkt betreffen, für das System als solches aber relevant sind. Dazu gehört:

Pflegereform: Mit der zweiten Stufe des Pflegestärkungsgesetzes wird das Leistungsangebot für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige ausgebaut. Eingeführt wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die neue Definition der Pflegebedürftigkeit ist bei Begutachtungen von Pflegebedürftigen relevant. Ab 2017 richtet sich der Grad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nach dem zeitlichen Aufwand, den die Pfleger für den jeweiligen Patienten benötigen, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen. Damit sollen insbesondere Demenzkranke bessergestellt werden. Die bisherigen drei Pflegestufen werden auf fünf sogenannte Pflegegrade ausgeweitet. Keiner der rund 2,8 Millionen Leistungsbezieher aus der sozialen und der privaten Pflegeversicherung soll schlechter gestellt werden. Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, sollen unter anderem bei Sozialbeiträgen bessergestellt werden.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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