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Verfassungsbeschwerde gescheitert
Verfassungsgericht bügelt DocMorris ab
Beschwerde fehlt die „verfassungsrechtliche Substanz”
Doch der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerde auch in diesem Fall nicht zur Entscheidung angenommen. Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerde „angesichts ihrer weitgehend fehlenden verfassungsrechtlichen Substanz“ den gesetzlichen Anforderungen genüge, habe sie „jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung“, so die Richter. Sie stellen klar: „Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt“.
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich nur darauf stützen, dass Grundrecht beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte verletzt wurden. Doch die DocMorris-Anwälte setzten sich dem Beschluss zufolge nicht näher mit diesen verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und gingen auch nicht auf die „reichhaltige Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts zur Arzneimittelpreisregulierung ein. Die behaupteten Verletzungen einer Notifizierungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission und der Warenverkehrsfreiheit gründeten nicht auf Verfassungsrecht und hätten – da dem Unionsrecht kein Geltungsvorrang vor nationalem Recht zukomme – nicht die Nichtigkeit des § 78 Abs. 1 AMG zur Folge, so die Richter.
Keine willkürliche Annahme eines „acte clair”
Dadurch, dass der
Bundesgerichtshof den EuGH nicht angerufen habe, sei auch nicht das Recht auf
den gesetzlichen Richter verletzt worden. Denn er habe sich intensiv mit der
europäischen Rechtslage auseinandergesetzt und dargelegt, warum ihn das
Schreiben der EU-Kommission an die Bundesrepublik aus dem November 2013 nicht
überzeuge. Die Bundesrichter seien insoweit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom August 2012 gefolgt, der die Anwendbarkeit
der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften auch im grenzüberschreitenden
Versandhandel bejaht hatte. Auf jeden Fall habe das Gericht nicht willkürlich
gehandelt – es sei vielmehr von einer klaren Rechtslage ausgegangen, einem sogenannten „acte clair”.
Mit dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat DocMorris somit abermals ein Niederlage vor einem deutschen Gericht einstecken müssen. Erst Ende November hatte das Bundessozialgericht trotz des EuGH-Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, in der es um den Anspruch auf Herstellerrabatte aus der Zeit vor DocMorris` Beitritt zum Rahmenvertrag ging.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2017, Az.: 2 BvR 787/16
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