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Ratgeber zum neuen Recht
Cannabis auf Rezept – Das müssen Apotheker zum Start wissen
Das „Cannabis-Gesetz” ist am 10. März in Kraft getreten. Jetzt kann es sein, dass ein Patient mit einem Rezept über Cannabis-Blüten zu Ihnen in die Apotheke kommt. Sie haben noch immer keine Zeit gefunden, sich näher mit dem Thema zu beschäftigen? Keine Panik! Hier gibt es die Erste Hilfe im Schnelldurchlauf.
Was ist neu?
Bisher mussten die Patienten für eine Cannabis-basierte Therapie eine Erlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einholen, ebenso die versorgenden Apotheken. Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 10. März 2017 ist die medizinische Anwendung von Cannabis in Deutschland keine Ausnahmeregelung mehr. Cannabis-Blüten und -Zubereitungen sind in Deutschland ab sofort verkehrsfähig und können von jedem Arzt unabhängig seiner Fachrichtung verordnet werden, dagegen nicht von Zahn- und Tierärzten. Die Substanzen Dronabinol und Nabilon sowie die in Deutschland zugelassenen Fertigarzneimittel waren auch schon bisher in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet.
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Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Erstattung: Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für die Therapie mit Medizinalhanf im Regelfall übernehmen. Voraussetzung ist, dass bei einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen einhergeht. Bei Erstverordnung bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Darum muss sich der Patient (mit Unterstützung des Arztes) selbst kümmern.
Für die versorgende Apotheke besteht arzneimittelrechtlich keine Prüfpflicht, aber es wird empfohlen, sich bei der Krankenkasse zu versichern, dass die Kosten übernommen werden. Eine Entscheidung zur Kostenübernahme muss innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung sogar innerhalb von drei Tagen. Wird der medizinische Dienst hinzugezogen, gilt eine Frist von fünf Wochen. Ein sofortiger Therapiebeginn ist nur mit Ausstellung eines Privatrezepts möglich.
13 Kommentare
Unverträglichkeit
von Christine Gebauer am 01.04.2018 um 13:29 Uhr
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Multiple Sklerose
von Ulrike Caesar am 22.08.2017 um 16:37 Uhr
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Rezept
von Hexor am 28.05.2017 um 22:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Rezept
von Anonym am 07.01.2020 um 19:07 Uhr
Wirkungsdauer
von Horst am 19.04.2017 um 18:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Wirkungsdauer
von Timmi am 14.06.2017 um 16:48 Uhr
AW: Wirkungsdauer
von Frank Glassl am 11.03.2018 um 0:57 Uhr
Wann wird Cannabis zugelassen ?
von Inge Gießler am 17.03.2017 um 20:23 Uhr
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AW: Wann wird Cannabis zugelassen
von Anonym am 07.01.2020 um 19:05 Uhr
Führerschein?
von Sven Friedrich am 10.03.2017 um 15:22 Uhr
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AW: Führerschein
von Rika Rausch am 13.03.2017 um 8:40 Uhr
Führerschein
von Rizla am 09.03.2017 um 19:31 Uhr
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AW: führerschein
von guenter behle am 11.03.2017 um 10:39 Uhr
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