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Rabattvertrag schlägt Formfehler
Die Apotheke legte Widerspruch gegen die Retaxation ein und berief sich in ihrer Begründung auf eben diesen „Formfehler“ des Fehldrucks. Wie Retax-Experte Dieter Drinhaus vom DAP recherchierte, konnte die Apotheke sogar nachweisen, die Praxis korrekt mit dem Rabatt-Grippeimpfstoff Vaxigrip® ohne Kanüle beliefert zu haben.
Die AOK Rheinland-Pfalz fühlte sich dennoch nicht in der Pflicht, sondern nach wie vor im Recht. Sie berief sich auf den Arzneiliefervertrag – der für eine Abrechnung eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung vorsieht. Dazu gehört auch der korrekte Aufdruck der PZN. Dieser Lapsus falle nicht in den Ausnahmetatbestand, den § 3 des neuen Rahmenvertrags einräumt. Außerdem begründete sie ihre Null-Retax mit der „Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“. Was eigentlich nicht korrekt ist – die Apotheke gab ja nachweislich den vertraglich rabattierten Grippeimpfstoff ohne Kanüle ab. Doch die Krankenkasse blieb bockig: Auch eine nachträglich Einkaufsbestätigung des angegebenen Impfstoffs wollte sie nicht anerkennen. Und auch das Angebot des Apothekers, die AOK solle ihm die Kanülen in Rechnung stellen, schlug die Primärkasse aus.
Wie teuer sind Nadeln?
Nur die preisliche Differenz der Nadeln zu berechnen, ist in der Tat aber auch kein einfaches Unterfangen: Vergleicht man die Preise der beiden Fertigarzneimittel, so kosten die Kanülen bei Vaxigrip 2015/2016 offenbar nichts. Nach Stand der Lauer-Taxe vom 10. März 2017, sind Vaxigrip 2015/2016 mit Kanüle und Vaxigrip 2015/2016 ohne Kanüle preisgleich. Hätte die Kasse also gar keinen finanziellen Nachteil durch die kanülenhaltgen Spritzen? So betrachtet, ist das natürlich eine Milchmädchenrechnung: Liegt über ein Arzneimittel ein Rabattvertrag mit dem Hersteller vor, für das andere jedoch nicht, so entsteht der Krankenkasse durchaus ein finanzieller Verlust. Ihr entgeht der vom pharmazeutischen Hersteller gewährte Rabatt, so sie denn das Rezept erstattet hätte. Was sie nicht tat.
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