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Die Pflichten der Apotheke und die Pflichten der Krankenkasse
Allerdings hätte die AOK – in partnerschaftlicher Absicht – auch dem Gesuch des Apothekers stattgeben können, und eine nachträgliche Heilung des Rezepts mit Korrektur der PZN ermöglichen. Die Apotheke hat ja nachweislich ihre Pflicht der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erfüllt.
Und wie sieht es mit den Pflicht um die Krankenkasse aus? Das SGB V definiert in § 1 die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft mit der „Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern“ und die „Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken“. § 11 konkretisiert die Leistungsarten: „Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten“, Impfstoffe beispielsweise.
Im aktuellen Fall erfüllte die Apotheke diese Aufgabe und bezahlte auch die Leistung. Was sagt die AOK Rheinland-Pfalz dazu? Auf Nachfrage von DAZ.online, kam von der AOK Rheinland-Pfalz folgende Stellungnahme:
Hinsichtlich der angesprochenen Thematik stehen wir aktuell mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.V. im Dialog.
Dialog klingt ja schon einmal besser als Retax.
AMVSG: Künftig keine Rabattverträge über Grippeimpfstoffe
Erfreulich ist, dass nach dem Arzneimittelversorgungs-Stärkungsgesetz (AMVSG), das am Donnerstag im Bundestag beschlossen wurde, die Impfstoff-Rabattverträge künftig abgeschafft werden. Ungleich der Impfung, können bestehende Rabattverträge über Influenzaimpfstoffe in der kommenden Grippesaison nicht aufgefrischt werden.
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