Schweiz

Sprachnachweis für Apotheker erforderlich

Bern - 18.04.2017, 12:30 Uhr

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)

Für die Aufnahmen in das Medizinalberuferegister müssen Schweizer Apotheker ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen. (Foto: dpa)


Künftig werden alle in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen, darunter auch die Apotheker, im Medizinalberuferegister erfasst. Hierzu müssen sie nachweisen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Welche Regelungen gibt es hierzu in Deutschland?

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) aus dem Jahr 2006 die Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der verschiedenen Heilberufe. Dazu gehören auch die Apotheker. Das Gesetz wurde in den letzten Jahren gründlich überprüft und an neue Entwicklungen angepasst. Am 20. März 2015 verabschiedete das Schweizer Parlament schließlich eine Revision des MedBG. Diese wird nun in zwei Etappen in Kraft gesetzt. 

Ein erster Teil der Gesetzesänderungen ist bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Er betrifft die erweiterten Aufgaben der Apotheker in der Hausarztmedizin und der medizinischen Grundversorgung. Hierzu müssen Apotheker sich im Rahmen der Ausbildung vermehrt Kenntnisse zu häufig auftretenden Gesundheitsstörungen und Krankheiten aneignen. Auch das Wissen über die Komplementärmedizin wird neu in die Ausbildungsziele aufgenommen. Außerdem müssen die Pharmazeuten nach der Revision nun bereits im Studium Kompetenzen zum Impfen erwerben.   

Zweiter Teil tritt 2018 in Kraft

Nach einem Beschluss des Schweizer Bundesrates sollen die noch ausstehenden Änderungen des MedBG nun Anfang 2018 in Kraft treten. Eine der wichtigsten Maßnahmen dieser zweiten Phase ist die obligatorische Registrierung der Diplome und der Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen inklusive der Apotheker. Die näheren Anforderungen für den Eintrag in das Medizinalberuferegister sind in den Verordnungen zum MedBG niedergelegt. Die Betroffenen müssen ihre Diplome innerhalb von zwei Jahren registrieren lassen und den Nachweis der Sprachkenntnisse erbringen. Sie müssen in der Sprache, in der sie ihren Beruf ausüben, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie müssen an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fließend äußern können, sodass ein Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. 

Welche Regelungen gibt es in Deutschland dazu?

Bedingt durch die wirtschaftliche Situation in einigen EU-Staaten und die Flüchtlingssituation wollen immer mehr Apotheker mit ausländischen Abschlüssen in Deutschland arbeiten. Dabei gibt es einiges zu beachten. Wie die Apothekerkammer Nordrhein auf ihrer Webseite anschaulich erläutert, wird hierbei unterschieden zwischen Apothekern mit einem Abschluss, der in der Europäischen Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erworben wurde, und Apothekern mit Abschlüssen aus Drittstaaten. Zuständig für die Erteilung einer Approbation für Apotheker mit einem Abschluss in der EU/im EWR beziehungsweise einer Berufserlaubnis für Apotheker mit einem Drittstaaten-Abschluss ist die jeweilige Bezirksregierung.

Apotheker mit EU-Abschluss

Für Apotheker mit einem EU/EWR-Abschluss ist es wegen der EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen relativ einfach, eine Tätigkeit in einem anderen europäischen Land aufzunehmen. Die Ausbildung sowie die Approbation als solche werden in der Regel ohne weitere Prüfung anerkannt. Sie müssen lediglich ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Näheres hierzu ist der Bundesapothekerordnung zu entnehmen.

Bei Apothekern mit einem Drittstaaten-Abschluss greift ein Verfahren zur Anerkennung. Laut Bundesapothekerordnung ist für die Erteilung der Berufserlaubnis neben der Prüfung der Ausbildungsinhalte und dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auch noch eine Kenntnisprüfung (oder Gleichwertigkeitsprüfung) vorgesehen. Zur Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfung kann zunächst eine zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden. Mit dieser können Kollegen aus Drittstaaten dann bereits unter Aufsicht als Apotheker tätig werden.

Was heißt „ausreichende Sprachkenntnisse“?

Nach einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz werden als Mindestvoraussetzung für alle Antragsteller unabhängig vom Ort des Abschlusses Sprachkenntnisse auf dem so genannten B2-Niveau gefordert – sowie das Bestehen einer Fachsprachenprüfung auf dem C1-Niveau. Sie müssen sich insbesondere „so spontan und fließend ausdrücken können, dass sie Patienten und Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde und Tierheilkunde berechtigten Personen über Arzneimittel, arzneimittelbezogene Probleme und etwaige Arzneimittelrisiken hinreichend informieren und beraten können“. Verschreibungen müssen sie fehlerfrei verstehen und ausführen können. Außerdem müssen sie sich mit den Angehörigen des pharmazeutischen Personals und anderen Teilnehmern des Apothekenbetriebes so verständigen können, dass wechselseitig Missverständnisse ausgeschlossen sind, heißt es in dem Beschluss. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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