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Urteil gegen Homöopathikum
Weder „100% natürlich“ noch effektiv oder bestens verträglich
Womit dürfen Homöopathie-Hersteller werben? Die Firma PharmaFGP musste kürzlich eine herbe Schlappe vor dem Oberlandesgericht München einstecken: Ganze elf von zwölf Werbesprüchen für das bei Kopfschmerzen zugelassene Homöopathikum Neodolor verboten ihr die Richter. Schon die Vorinstanz hatte unter Verweis auf fehlende Studien mehrere Aussagen als irreführend angesehen.
Es war kein Weihnachtsgeschenk für den Arzneimittelhersteller PharmaFGP, das das Landgericht München I am 20. Dezember 2016 bereithielt. Mit „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ warb die Firma bislang auf ihrer Homepage für ihr homöopathisches Präparat, das „stark“ gegen „allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen“ wirke. Insgesamt fünf werbende Aussagen auf ihrer Homepage verbot das Gericht im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das der Verein für lautere Arzneimittelwerbung Integritas angestrengt hatte (Az. 33 O 15788/16). In dem Verein sind unter anderem der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller und der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie vertreten – und somit mehr als jeder zweite Arzneimittelhersteller.
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Durch die Bewerbung als „natürlich“ – wie auch durch grüne Farbelemente auf der Homepage – werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass nur natürliche Inhaltstoffe verwendet werden, argumentierten die Richter. Doch Neodolor enthält als Inhaltsstoff auch Magnesiumstearat, das mittels eines chemischen Verfahrens gewonnen werde.
Der Hersteller legte keine klinischen Studien vor
Irreführend und daher unerlaubt sei auch die Behauptung, dass das Präparat „stark gegen Kopfschmerzen wirkt“. Allgemein sei Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn Wirkungen beworben werden, die sie nicht haben – die Aussagen müssten gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. PharmaFGP hatte argumentiert, dass schon mit der Zulassung als homöopathisches Arzneimittel der Wirknachweis gegeben sei. Doch nach Ansicht der Richter ging die Bewerbung als „stark“ wirksam über die Zulassung hinaus – was von PharmaFGP nicht durch klinische Studien belegt worden sei.
Und die Aussage „es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ ist nach Ansicht des Gerichts auch deshalb unerlaubt, weil nicht alle behandelbaren Kopfschmerzarten auch mit rezeptfreien Präparaten – wie Neodolor – behandelt werden können. „Die Unterstellung, der verständige Durchschnittsverbraucher würde erwarten, dass er mit einem Kopfschmerzmittel auch solche Kopfschmerzen behandeln könne, die objektiv nicht durch Kopfschmerzmittel zu behandeln seien, sei völlig lebensfremd“, zitierten die Richter des Landgerichts die erfolglose Argumentation von PharmaFGP. Sie verboten die Aussage – obwohl die Zulassung Kopfschmerzen, Migräne und Nervenschmerzen aufführt.
Die Aussage, das Präparat „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, sowie sechs weitere Werbeaussagen hielten die Richter jedoch für zulässig. Sowohl Integritas als auch PharmaFGP riefen die Berufungsinstanz an – und sollten von deren Entscheidung überrascht werden.
4 Kommentare
Lobby sichert sich wieder ihre Pfründe
von sorglos am 16.05.2017 um 6:45 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Lobby sichert sich wieder ihre Pfründe
von JohnDifool am 18.05.2017 um 19:21 Uhr
Gibt es da ein Verfahren?
von Klax am 12.05.2017 um 8:54 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Anscheinend nicht ...
von Jeanny am 12.05.2017 um 16:06 Uhr
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