Urteil gegen Homöopathikum

Weder „100% natürlich“ noch effektiv oder bestens verträglich

München - 11.05.2017, 09:00 Uhr

Laut Firmenhomepage kann das Homöopathikum Neodolor wohl schon als Wundermittel angesehen werden. (Screenshot: DAZ.online)

Laut Firmenhomepage kann das Homöopathikum Neodolor wohl schon als Wundermittel angesehen werden. (Screenshot: DAZ.online)


Womit dürfen Homöopathie-Hersteller werben? Die Firma PharmaFGP musste kürzlich eine herbe Schlappe vor dem Oberlandesgericht München einstecken: Ganze elf von zwölf Werbesprüchen für das bei Kopfschmerzen zugelassene Homöopathikum Neodolor verboten ihr die Richter. Schon die Vorinstanz hatte unter Verweis auf fehlende Studien mehrere Aussagen als irreführend angesehen.

Es war kein Weihnachtsgeschenk für den Arzneimittelhersteller PharmaFGP, das das Landgericht München I am 20. Dezember 2016 bereithielt. Mit „Neodolor – die natürliche Kopfschmerztablette“ warb die Firma bislang auf ihrer Homepage für ihr homöopathisches Präparat, das „stark“ gegen „allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen“ wirke. Insgesamt fünf werbende Aussagen auf ihrer Homepage verbot das Gericht im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das der Verein für lautere Arzneimittelwerbung Integritas angestrengt hatte (Az. 33 O 15788/16). In dem Verein sind unter anderem der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller und der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie vertreten – und somit mehr als jeder zweite Arzneimittelhersteller.  

Durch die Bewerbung als „natürlich“ – wie auch durch grüne Farbelemente auf der Homepage – werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass nur natürliche Inhaltstoffe verwendet werden, argumentierten die Richter. Doch Neodolor enthält als Inhaltsstoff auch Magnesiumstearat, das mittels eines chemischen Verfahrens gewonnen werde. 

Der Hersteller legte keine klinischen Studien vor

Irreführend und daher unerlaubt sei auch die Behauptung, dass das Präparat „stark gegen Kopfschmerzen wirkt“. Allgemein sei Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn Wirkungen beworben werden, die sie nicht haben – die Aussagen müssten gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. PharmaFGP hatte argumentiert, dass schon mit der Zulassung als homöopathisches Arzneimittel der Wirknachweis gegeben sei. Doch nach Ansicht der Richter ging die Bewerbung als „stark“ wirksam über die Zulassung hinaus – was von PharmaFGP nicht durch klinische Studien belegt worden sei.  

Und die Aussage „es wirkt stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen – aber auf natürliche Art!“ ist nach Ansicht des Gerichts auch deshalb unerlaubt, weil nicht alle behandelbaren Kopfschmerzarten auch mit rezeptfreien Präparaten – wie Neodolor – behandelt werden können. „Die Unterstellung, der verständige Durchschnittsverbraucher würde erwarten, dass er mit einem Kopfschmerzmittel auch solche Kopfschmerzen behandeln könne, die objektiv nicht durch Kopfschmerzmittel zu behandeln seien, sei völlig lebensfremd“, zitierten die Richter des Landgerichts die erfolglose Argumentation von PharmaFGP. Sie verboten die Aussage – obwohl die Zulassung Kopfschmerzen, Migräne und Nervenschmerzen aufführt.

Die Aussage, das Präparat „bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“, sowie sechs weitere Werbeaussagen hielten die Richter jedoch für zulässig. Sowohl Integritas als auch PharmaFGP riefen die Berufungsinstanz an – und sollten von deren Entscheidung überrascht werden. 



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Lobby sichert sich wieder ihre Pfründe

von sorglos am 16.05.2017 um 6:45 Uhr

Integritas - ein Verein von Arzneimittelherstellern und Pharmaindustrie. Klar, dass denen jedes Mittel Recht ist, um den Markt mit Schmerzmitteln zu sichern. Dass viele Menschen bereits abhängig von Paracetamol, Ibuprofen, Aspirin etc. sind, interessiert nicht. Dass täglich kurz vor den Nachrichten chemische Keulen beworben werden, dass die "gelbe Salbe" das nonplusultra sei...das ist alles legal. Homöopathische Arzneimittel waren und sind ein Dorn im Auge, weil sie die Margen schmälern könnten. Die Nebenwirkungen der NSAR und anderer sind egal, Hauptsache die Regale der Apotheken sind voll davon. Ich werde trotzdem weiter homöopathische Arzneimittel empfehlen.

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AW: Lobby sichert sich wieder ihre Pfründe

von JohnDifool am 18.05.2017 um 19:21 Uhr

PharmaFGP ist ebenso ein Arzneimittelhersteller und ein gewinnorientiertes Unternehmen der Pharmaindustrie wie die Mitglieder von Integritas, sowie auch sämtliche Hersteller von homöopathischen Präparaten. Hömöopathie ist ein Milliardengeschäft und sie verfügt demensprechend über eine kaum weniger mächtige Lobby als andere Pharmafirmen auch.

Aufgrund des Binnenkonsens im Arzneimittelgesetz benötigen homöopathische Mittel jedoch keinerlei wissenschaftlichen Nachweis ihrer Wirksamkeit! Das heißt, es reicht völlig aus, nur zu behaupten, dass ein neues homöopathisches Produkt wirksam sei, um es beim BfArM registrieren lassen zu können. Dagegen müssen die Hersteller echter Medizin jahrelang Millionen in Forschung und Entwicklung investieren, sowie für den Nachweis von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufwenden, um überhaupt nur die Chance zur Zulassung ein neues Präparats zu bekommen. Danach müssen sich zunächst die Entwicklungskosten amortisieren und erst dann kann mit dem neuen Produkt endlich der erste Cent Gewinn erzielt werden.
Zur Registrierung eines neuen homöopathischen Präparats reicht dagegen schon eine Eingebung im Traum oder ähnliches völlig aus, solange kein anderer Homöopath irgendwelche Einwände hat.

Aus diesen und vielen anderen Gründen gehört der Binnenkonsens für besondere Therapierichtungen im deutschen Arzneimittelrecht endlich abgeschafft!

Gibt es da ein Verfahren?

von Klax am 12.05.2017 um 8:54 Uhr

"PharmaFGP hatte argumentiert, dass schon mit der Zulassung als homöopathisches Arzneimittel der Wirknachweis gegeben sei."
°_°
Wie sieht denn dann ein solches ""Zulassungsverfahren"" bei Hp aus?

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AW: Anscheinend nicht ...

von Jeanny am 12.05.2017 um 16:06 Uhr

“Homöopathische Arzneimittel unterliegen nicht denselben gesetzlichen Anforderungen wie die übrigen Arzneimittel (AMG, § 38). So müssen die meisten homöopathischen Stoffe nicht zugelassen, sondern registriert werden. Diese Registrierung erfolgt durch das BfArM. “
http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/_node.html

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