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Rechtsexpertin im Interview
Welche Neuerungen erwarten Apotheken beim Mutterschutz?
Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung
DAZ.online: Was gilt im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen? Gibt es hier neue Vorgaben?
Hansen: Die Apothekenleitung muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und erforderliche Maßnahmen für den physischen und psychischen Schutz der Frau treffen. Gefährdungen oder Nachteile durch die Schwangerschaft sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Frau muss ihre Arbeit kurz unterbrechen können, und es muss gewährleistet sein, dass sie sich in Pausen oder diesen Unterbrechungen auch hinlegen, setzen und ausruhen kann. Ich kann mir vorstellen, dass bei einer korrekten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sich für schwangere Apothekenangestellte einiges ändern wird. Aus der Rechtsberatung ist bekannt, dass bislang die Unterbrechungen und fehlenden Sitz- bzw. Liegemöglichkeiten durchaus ein Problem darstellen. Hier muss man allerdings erst einmal abwarten, wie diese gesetzlichen Vorgaben dann umgesetzt werden.
DAZ.online: Wie sieht es mit der Beurteilung
der Gefährlichkeit aus?
Hansen: In § 10 des neuen Mutterschutzgesetzes sind sehr detailliert, aber nicht abschließend, die
Gefahren und Gefährdungen beschrieben, denen eine Schwangere und Stillende
nicht ausgesetzt werden darf. Dort sind auch die Gefahrstoffe aufgeführt,
allerdings dürften diese dem pharmazeutischen Personal ja ohnehin bekannt
gewesen sein.
DAZ.online: Gibt es auch Neues im Hinblick auf die Arbeit in den Abendstunden und der Nacht?
Hansen: Grundsätzlich bleibt es dabei, dass die Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr verboten bleibt. Allerdings kann eine Apothekenleitung eine Mitarbeiterin bis 22:00 Uhr beschäftigen, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt, aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und die schwangere Frau nicht alleine arbeitet. Das kann für Apotheken interessant sein, die längere Öffnungszeiten haben. Da die Alleinarbeit ausgeschlossen ist, muss man sehen, ob sich diese Änderung bezüglich des Einsatzes von schwangeren Apothekerinnen im Bereitschaftsdienst überhaupt auswirkt.
DAZ.online: Und wie sieht es bei der Sonn- und Feiertagsarbeit aus?
Hansen: Hier gelten ähnliche Regelungen wie zur Arbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr. Der in Anspruch genommenen Frau muss dann aber ein Ersatzruhetag gewährt werden. Auch hier gilt das Verbot der Alleinarbeit.
DAZ.online: Vielen Dank für das Gespräch, Frau Hansen!
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