Rechtsexpertin im Interview

Welche Neuerungen erwarten Apotheken beim Mutterschutz?

Berlin - 19.05.2017, 09:00 Uhr

In Apotheken arbeiten besonders viele Frauen – ein guter Grund einen genaueren Blick auf die kommende Neuregelungen zum Mutterschutz zu werfen. (Foto: drubig-photo / Fotolia)

In Apotheken arbeiten besonders viele Frauen – ein guter Grund einen genaueren Blick auf die kommende Neuregelungen zum Mutterschutz zu werfen. (Foto: drubig-photo / Fotolia)


Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz grundlegend überarbeitet. In den vergangenen 65 Jahren war an den Regelungen nämlich wenig geändert worden. Was bedeuten die Neuerungen für Apotheken, wo bekanntlich besonders viele Frauen arbeiten? Wir haben bei Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung von Adexa, nachgefragt.

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem neuen Mutterschutzgesetz zugestimmt. Das neue Gesetz wird im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten – einige Regelungen jedoch nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in diesem Sommer. Wir haben bei Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa nachgefragt, welche neuen Regelungen uns erwarten – und welche für Apothekenleiter und -mitarbeiter von Bedeutung sein werden.

DAZ.online: Frau Hansen, welche Änderungen bringt das neue Gesetz für Apothekenbeschäftigte?

Hansen: Wie für alle Mütter wird sich auch für Apothekenangestellte der verbesserte Schutz bei Fehlgeburten und behinderten Kindern verbessern. Für Mütter von Kindern mit Behinderung wird sich die gesetzliche Mutterschutzfrist um vier Wochen verlängern und damit nach der Geburt statt acht zwölf Wochen betragen.

Neu eingeführt wird zudem ein besonderer Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

ADEXA
Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung.

DAZ.online: Welche Mitarbeiterinnen sind in das neue Mutterschutzgesetz einbezogen?

Hansen: Das neue Gesetz soll auch für Praktikantinnen gelten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studierende. Voraussetzung soll dabei sein, dass es sich um einen verpflichtenden Bestandteil der Ausbildung handelt, wie zum Beispiel das Pharmaziepraktikum und das halbjährige PTA-Praktikum. Das Mutterschutzgesetz gilt allerdings nur in Teilen, nicht im Hinblick auf den Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld. 

DAZ.online: Welche neuen Pflichten treffen Arbeitgeber?

Hansen: Hinsichtlich der Abrechnungen und der finanziellen Verpflichtungen bleibt für die Apothekenleitungen erst einmal alles gleich. Die Schutzfristen bleiben, außer den oben genannten neuen Fristen, bestehen. Der Zuschuss des Arbeitgebers während der gesetzlichen allgemeinen Beschäftigungsverbote und der individuellen Beschäftigungsverbote verändert sich nicht.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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