Gefahrstoffe

Neue Vorgaben für schwangere und stillende Apothekenangestellte

Berlin - 20.06.2017, 15:45 Uhr

Achtung Gesundheitsgefahr! In der Apotheke heißt es nun auch aufgepasst bei Methanol, Campher, Rosmarinöl und Salbeiöl – wenn eine Schwangere oder Stillende damit arbeiten soll. (Foto: Wikimedia)

Achtung Gesundheitsgefahr! In der Apotheke heißt es nun auch aufgepasst bei Methanol, Campher, Rosmarinöl und Salbeiöl – wenn eine Schwangere oder Stillende damit arbeiten soll. (Foto: Wikimedia)


Am 29. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Hauptteil des neuen Gesetzes tritt erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Doch es gibt Bestimmungen, die bereits jetzt wirksam sind. Zum Beispiel solche, die die Arbeit mit Gefahrstoffen betreffen – dazu zählen jetzt auch Methanol und Campher.

Im Rahmen der grundlegenden Neuordnung des Mutterschutzrechts hat der Gesetzgeber auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) angepasst. Während die meisten Regelungen der neuen Mutterschutzrechts erst im kommenden Jahr wirksam werden, ist diese Änderung  bereits Ende Mai in Kraft getreten.

Das hat auch für Apotheken Relevanz. Gemäß dieser Änderung dürfen Schwangere und Stillende nicht mit folgenden Stoffen arbeiten: 

  • Karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A, 1B und 2.
    Diese Stoffe sind mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem Gefahrenhinweis der H-Sätze H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd und H362 gekennzeichnet.  
  • Stoffe, die in die Gefahrenklasse Spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition, Kategorie 1 und 2 (STOT SE 1, 2) gehören.
    Diese Stoffe sind ebenfalls mit dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und einem der H-Sätze H370 und H371 gekennzeichnet.
    Dazu gehören zum Beispiel Methanol, Campher, Rosmarinöl und Salbeiöl. 

Wo es Verbotsregeln gibt, gibt es allerdings auch Ausnahmen: Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt und dokumentiert, dass für die werdenden und stillenden Mütter beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Stoffe und der Einhaltung aller Schutzmaßnahmen keine Gefahr besteht, ist die Arbeit mit oben genannten Stoffen erlaubt. 

Bearbeitet von Angela Schulz

Information - Organisation - Dokumentation

1. Aufl. inkl. 3. Akt.lfg. 2014
Deutscher Apotheker Verlag
302 S., 4 farb. Abb., 16 s/w Tab., Farbige Gefahrstoffpiktogramme, 17 Kunststoffblätter, 10 Kartonblätter
Ringordner
ISBN 978-3-7692-6110-3


Pharmazierätin Dr. Angela Schulz
redaktion@daz.online


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