Erneute Schlappe für DocMorris

Gericht verbietet Arzneimittel-Lager in Hüffenhardt

Berlin - 12.07.2017, 16:25 Uhr

Die DocMorris-Videoberatung in Hüffenhardt bleibt geschlossen.  (Foto: diz)

Die DocMorris-Videoberatung in Hüffenhardt bleibt geschlossen.  (Foto: diz)


Die DocMorris-Videoberatung in Hüffenhardt ist zwar längst geschlossen – doch sie beschäftigt das Landgericht Mosbach noch immer. Am heutigen Mittwoch hat es ein weiteres Urteil gegen Doc Morris erlassen. Kläger war diesmal ein Versandapotheker aus Köln.

DocMorris hat bereits einige einstweilige Verfügungen einstecken müssen, die besagen, dass die Hüffenhardter Videoberatung mit ihrem Arzneimittelabgabeautomaten sofort zu schließen ist. Bislang waren der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und einzelne Apotheker aus der Umgebung erfolgreich gegen die Niederländer vorgegangen. Nun ist ihnen ein Versandapotheker aus Köln gefolgt. 

Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Mosbach hat DocMorris* in dem am heutigen Mittwoch ergangenen Urteil sogar noch mehr verboten als in den vorherigen. Dabei hatte es zunächst kein Problem mit der Tatsache, dass eine Versandapotheke den Antrag gestellt hat. Die beiden Parteien stünden durchaus in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn beide böten als Unternehmer Arzneimittel an – dabei sei gleichgültig, ob der Versandapotheker auch schon Arzneimittel nach Hüffenhardt versendet habe. 

Sodann wurde dem Versender verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel „in Deutschland zu lagern, um diese über einen Arzneimittelabgabeautomaten an einen sich im Nebenraum befindlichen Kunden abzugeben, sofern hierfür keine Apothekenbetriebserlaubnis vorliegt“. Auch selbst abgeben darf das Unternehmen die Arzneimittel auf diese Weise nicht. Ebenso wenig darf es Kunden beim Erwerb von Arzneimitteln seine Identität, insbesondere seine vollständige Anschrift, vorenthalten. Außerdem wurde DocMorris verboten, mit Preisersparnissen zu werben, ohne anzugeben, auf welchen Vergleichspreis sich die angezeigte Ersparnis bezieht. Bei einer Zuwiderhandlung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren. 

In einer Pressemitteilung führt das Gericht zunächst die schon aus den früheren Verfahren bekannte Begründung für seine Entscheidung an: Die in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sei wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel – DocMorris hatte sich stets darauf berufen, dass die Abgabe durch seine Versandhandelserlaubnis gedeckt sei.

Noch immer nicht das letzte Urteil

Aber auch die Lagerung von Arzneimitteln in derartigen Medikamentenabgabestellen sei wettbewerbswidrig, so das Gericht weiter. Die Aufbewahrung von Arzneimitteln, um sie auch abzugeben, habe in einer Apotheke oder im Wege des genehmigten Versandes zu erfolgen. DocMorris verfüge aber weder über eine Apothekenbetriebserlaubnis, noch liege Versandhandel vor. 

Ebenso wettbewerbswidrig sei es, dass DocMorris die Kunden über sich selbst im Unklaren lässt: Ihre Anschrift in den Niederlanden sei weder auf dem Beleg über die Abgabe der Einverständniserklärung noch auf dem Label, mit dem die Arzneimittelpackung versehen wird oder dem Kassenbeleg angegeben. Dort stehe lediglich das Postfach „52098 Aachen“. 

Nicht zuletzt wertet das Gericht es auch als wettbewerbswidrig, dass auf dem Kassenbeleg über Ersparnisse informiert wird, ohne anzugeben, worauf sich die Ersparnis bezieht. Trotz des ebenfalls laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der  Entscheidungen in Parallelverfahren vor dem Landgericht Mosbach sieht das Gericht auch einen Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche einstweilige Verfügung. Das Urteil ist mit der Berufung anfechtbar.

Das letzte Urteil aus Mosbach war dies noch immer nicht. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg ist in einem weiteren Antrag gegen Tanimis N.V., die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, vorgegangen. Hier steht das Urteil noch aus.

Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12. Juli 2017, Az.: 4 O 21/17 KfH

*Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Fassung wurde versehentlich berichtet, Antragsgegenerin sei Tanimis N.V. gewesen, die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt. Richtigerweise ist auch in diesem Verfahren DocMorris N.V. die Antragsgegnerin. Wir bitten um Entschuldigung.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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