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Trotz Inländerdiskriminierung
Kuschelsocken bleiben als Apotheken-Zugabe verboten
Der langjährige „Kuschelsocken-Streit“ hat ein Ende gefunden: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun auch im Hauptsacheverfahren entschieden, dass Apotheker ihren Kunden beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren dürfen – und dazu zählt auch ein Paar Kuschelsocken.
Welche Zugaben und Boni sind in der Apotheke erlaubt und welche nicht? Diese wettbewerbsrechtliche Frage beschäftigt die Gerichte beständig in immer neuen Varianten. Eine dieser langjährigen Streitigkeiten ist nun voraussichtlich beendet.
Worum ging es? In den Jahren 2013 und 2014 hatten zwei Apothekerinnen aus dem Kreis Coesfeld Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken ausgegeben. Diese Gutscheine konnten „bei Abgabe eines Rezeptes“ eingelöst werden.
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und untersagte den Apothekerinnen, solche Gutscheine abzugeben – und zwar mit sofortiger Wirkung. Dagegen zogen die Apothekerinnen vor Gericht. Sie beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die aufschiebende Wirkung ihrer ebenfalls eingereichten Klage wiederherzustellen. Doch ihre juristischen Bemühungen blieben sämtlich ohne Erfolg. Nun hat Anfang September auch das Oberverwaltungsgericht die bisherige abschlägige Linie bestätigt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen – die Apothekerinnen könnten es nun bestenfalls noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht versuchen.
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Keine Bagatellgrenze
Das Gericht hat die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht. In einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts heißt es jedoch zur Begründung der Entscheidung: Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen. Denn die mit dem Gutschein versprochenen Socken und das Geschenkpapier seien Sachzuwendungen, die den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen ließen. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er für den Gutschein Waren des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 Euro) haben, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.
Nach EuGH-Urteil: Noch keine gravierenden Nachteile für deutsche Apotheken
Das Gericht stellt ferner fest, dass die Preisbindungsvorschriften sowohl verfassungsgemäß als auch europarechtskonform seien. So dienten sie der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gelten, ändere nichts daran, dass die nationalen Vorschriften in Deutschland durchgesetzt werden können. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich „noch nicht gravierend zulasten inländischer Apotheken ausgewirkt“, heißt es in der Mitteilung. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.
Jedenfalls, so das Gericht abschließend, seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.
Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2017, Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15
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