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Können Dreijährige Bestellungen aufgeben?
Über einen weiteren Fall mit widersprüchlichen Rezeptur-Absagen berichtet die Landesapothekerkammer Thüringen. Hier ging es um eine Verordnung über Triamcinolonacetonid und Paraffinum liquidum in Unguentum emulsificans aquosum für ein Kind. Die Bestellung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nur Personen, die über 18 Jahre alt sind Arzneimittel bestellen dürfen. Ein volljähriger Besteller sei nicht zu ermitteln gewesen, da kein Geburtsdatum vorlag. Telefonische Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen, daher müsse man die Bestellunterlagen zurücksenden. Was auf den ersten Blick im Sinne der Arzneimittelsicherheit als löblich erscheint, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als absurd: Das fragliche Kind ist zum Zeitpunkt der Bestellung drei Jahre alt und die Wahrscheinlichkeit, dass es diese Bestellung selbst aufgegeben hat, ist gleich Null. Bei der erneuten Einsendung des Rezepts mit der Erklärung, dass nicht das dreijährige Kind sondern die Mutter die Bestellerin ist, wird die Rezeptur abgelehnt – und zwar mit den bereits bekannten Worten.
3 Kommentare
Kollektives Selbstverstümmelung "Rezepturdefizit", einmal anders beleuchtet
von Wolfgang Müller am 26.09.2017 um 19:06 Uhr
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Wo ist das Problem mit den 2 Tagen?
von Christian Becker am 26.09.2017 um 9:49 Uhr
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So ist es eben
von Anita Peter am 26.09.2017 um 8:07 Uhr
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