- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Welche Rezepturen stellt ...
Stellt DocMorris Rezepturen her oder nicht? Die niederländische Versandapotheke selbst erklärt in ihrer aktuellen Broschüre zu den „Mythen und Fakten“ zum Rx-Versandhandel: Ja, bis auf „wenige Ausnahmen“. Doch wann liegen solche Ausnahmen vor? Und wie werden diese begründet? DAZ.online hat sich einige Erklärungen von DocMorris angeschaut.
Vor-Ort-Apotheken in Deutschland sind aufgrund des Kontrahierungszwanges verpflichtet, auf ärztliche Verschreibung Rezepturen herzustellen – und zwar in angemessener Zeit. Lohnt sich nicht, zu viel Aufwand – diese Argumente spielen keine Rolle. Der Patient muss versorgt werden. Klar ist: Testkäufe, bei denen die Herstellung abgelehnt wird, sorgten auch bei Vor-Ort-Apotheken in der Vergangenheit für Ärger. Doch wie sieht es bei DocMorris aus? Noch im Oktober 2016 erklärte die Versandapotheke in Schreiben an einzelne Patienten, dass sie Medikamente, die nach individueller Rezeptur zubereitet werden müssen, weder anfertigen noch versenden könne. Patienten, die ihre Rezeptur-Rezepte in die Niederlande schickten, bekamen dies schriftlich mitgeteilt. Das gleiche wurde per Facebook-Post auf Anfrage eines Nutzers erklärt. Dieser ist aber mittlerweile von der Seite verschwunden. Die Aussage war auch hier eindeutig: DocMorris fertigt keine Rezepturen an.
„Bis auf wenige Ausnahmen werden Rezepturen angefertigt“
Doch eine Rezeptur gibt es am Sitz der niederländischen Versandapotheke definitiv. Sie wurde erst kürzlich beim Besuch von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries (SPD) fotografisch festgehalten. In seinem kürzlich an zahlreiche Politiker versendeten Fact-Sheet heißt es bei der Frage „Stellt DocMorris individuelle Rezepturen für Kunden her?“: „Auch DocMorris fertigt bis auf wenige Ausnahmen Rezepturen an. DocMorris bietet seinen Kunden an, Details vorab mit dem pharmazeutischen Kundenservice des Unternehmens telefonisch zu besprechen.“
Auf der Homepage findet sich der Hinweis, dass DocMorris „grundsätzlich alle Medikamente liefern könne, die der Arzt verschreibt. Patienten erhielten genau die gleichen Medikamente wie in der Apotheke vor Ort", ausgenommen von solchen, die laut Gesetz nicht versendet werden dürfen: BtM, T-Rezepte, rezeptpflichtige Tierarzneimittel und die „Pille danach“. Einen speziellen Hinweis auf Rezepturen gibt es dort nicht. (Stand: 25. September 2017)
Wie viele Rezepturen stellt DocMorris her?
Rezepturen sind nun also die Regel
bei DocMorris? Zu der Frage, wie viele Rezepturen man dieses Jahr schon
hergestellt habe, könne man sich nicht äußern, erklärte ein Sprecher. Als
börsennotiertes Unternehmen sei es aufgrund der Analysten nicht möglich, solche
Zahlen einfach zu veröffentlichen, teilte ein Sprecher mit.
Patientenbeschwerden und Testkäufe zeigen, dass es aber nach wie vor abgelehnte Rezepturaufträge gibt. Möglicherweise sind es Ausnahmen – aber mit welcher Begründung? DAZ.online liegen verschiedene Fälle vor, in denen DocMorris Rezepturen ablehnte. Wir haben uns die Begründungen genauer angeschaut. Beispielsweise wurde eine Ablehnung im Januar 2017 damit erklärt, dass es in diesem speziellen Fall nicht möglich sei, die Patientin so schnell mit ihren Medikamenten zu versorgen, wie es den eigenen Qualitätsstandards entspricht. Die gleiche Erklärung findet sich in einem Schreiben aus dem Mai 2017. Hier ging es um Mometasonfuroat in Basiscreme – eine Standardrezeptur.
Apothekerin macht Testkäufe
Apothekerin Petra Verhoeven aus Stralsund wollte sich selbst ein Bild machen. Sie ließ sich eine Rezeptur auf Privatrezept verordnen und schickte es an DocMorrris. Einige Tage später erhielt sie das Rezept zurück. Anbei ein Schreiben der Versandapotheke, das ebenfalls die oben genannte Erklärung enthielt. Sie wurde zudem gebeten, bei weiteren Bestellungen neben einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme einen Hinweis beizufügen, bis wann das Arzneimittel benötigt wird. Gesagt, getan. Ein zweites Rezept wurde mit dem Hinweis eingesandt, dass das Arzneimittel erst in drei Wochen benötigt werde. Nach zwei Tagen war das Rezept wieder da – mit dem gleichen Antwortschreiben. Ein dritter Versuch endete mit dem gleichen Ergebnis.
Auf Nachfrage wird der Vorgang geprüft
Auf Nachfrage bekam Verhoeven folgende Antwort: „Wir haben uns den Vorgang angeschaut. Der Grund, warum wir die Rezepturen nicht herstellen konnten, liegt im niederländischen Recht. Gerne würden unsere Experten Ihnen dies am Telefon ausführlich erklären. Leider haben wir keine Rufnummer von Ihnen. Bitte teilen Sie mir doch eine Telefonnummer mit, ich veranlasse dann einen Rückruf“.
Wie begündet DocMorris die Ablehnung?
Beim Telefonat erklärte dann eine PTA, dass die gewünschten Rezepturen unter anderem eine Jodhaltige Mundspüllösung und eine Zubereitung mit Ammoniumbituminosulfonat nicht hergestellt würden, weil Ammoniumbituminosulfonat und Jod in den Niederlanden für Rezepturen nicht verwendet werden. Sie würden dort als obsolet betrachtet beziehungsweise eine negative Nutzen-Risiko-Relation aufweisen. Dies bestätigte ein DocMorris-Sprecher auch auf Nachfrage von DAZ.online. Warum die Ablehnung erst aus Gründen der Qualitätssicherung erfolgte und die fachliche Erklärung dann erst später auf Nachfrage, dazu gibt es keine konkrete Erklärung.
Verhoeven hat indes einen weiteren Versuch gestartet und hydrophile Prednisolonacetat-Creme lt. NRF11.35 – definitiv nicht obsolet – bestellt. Auf dem Rezept ist vermerkt, dass die Behandlung am 1. Oktober beginnen soll. Am 16. September lehnte DocMorris die Rezeptur mit der bekannten Begründung zu den Qualitätsstandards ab. Auf Nachfrage von DAZ.online beruft sich DocMorris hier auf das Apothekengesetz. Demnach sind deutsche Versandapotheken verpflichtet, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel zu versenden, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat. Soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der (in Satz 1) genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten.
Berufung auf deutsches Apothekenrecht
Da die Versandapotheke auch deutsches Recht anwende, gilt dem Sprecher zufolge folgendes Procedere: „Sollte innerhalb von zwei Arbeitstagen ein Versand des individuell anzufertigenden Medikamentes an unsere Kunden nicht möglich sein, versuchen wir unsere Kunden telefonisch zu erreichen (das ist natürlich nur dann möglich, wenn der Kunde uns eine Telefonnummer mitgeteilt hat) um mit ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen. Sofern die Kontaktaufnahme nicht gelingt, werden die Rezepte umgehend an die Kunden zurückgeschickt, um die deutschen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. So ist es auch in dem Ihnen vorliegenden Fall geschehen. Ein vom Arzt auf dem Rezept angegebenes Datum für den Therapiebeginn befreit uns nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, das Medikament innerhalb der gesetzlichen Frist an unsere Kunden zu versenden. Zusätzliche Informationen seitens der Kundin lagen nicht vor. Grundsätzlich bitten wir unsere Kunden bei Einreichung eines Rezeptes für ein individuell anzufertigendes Medikament uns einen Hinweis zukommen zu lassen, bis wann sie das Medikament benötigen.“
Können Dreijährige Bestellungen aufgeben?
Über einen weiteren Fall mit widersprüchlichen Rezeptur-Absagen berichtet die Landesapothekerkammer Thüringen. Hier ging es um eine Verordnung über Triamcinolonacetonid und Paraffinum liquidum in Unguentum emulsificans aquosum für ein Kind. Die Bestellung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nur Personen, die über 18 Jahre alt sind Arzneimittel bestellen dürfen. Ein volljähriger Besteller sei nicht zu ermitteln gewesen, da kein Geburtsdatum vorlag. Telefonische Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen, daher müsse man die Bestellunterlagen zurücksenden. Was auf den ersten Blick im Sinne der Arzneimittelsicherheit als löblich erscheint, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als absurd: Das fragliche Kind ist zum Zeitpunkt der Bestellung drei Jahre alt und die Wahrscheinlichkeit, dass es diese Bestellung selbst aufgegeben hat, ist gleich Null. Bei der erneuten Einsendung des Rezepts mit der Erklärung, dass nicht das dreijährige Kind sondern die Mutter die Bestellerin ist, wird die Rezeptur abgelehnt – und zwar mit den bereits bekannten Worten.
3 Kommentare
Kollektives Selbstverstümmelung "Rezepturdefizit", einmal anders beleuchtet
von Wolfgang Müller am 26.09.2017 um 19:06 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wo ist das Problem mit den 2 Tagen?
von Christian Becker am 26.09.2017 um 9:49 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
So ist es eben
von Anita Peter am 26.09.2017 um 8:07 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.