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Niedersachsen
AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
Wer treibt die Zuzahlung ein – Apotheke oder Krankenkasse?
Den gesetzlichen Boden für die Zuzahlung der Patienten zu ihren Arzneimitteln liefert SGB V § 43c. Primär stehen die Leistungserbringer, also die Apotheken, in der Pflicht, diese Zuzahlungen einzuziehen. Zahlt der Versicherte jedoch nicht, obliegt der Krankenkasse das Eintreiben des Betrags.
Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
Haben die Krankenkassen eine neue Retaxdomäne gefunden?
Ungeachtet dessen, hat der GKV-Spitzenverband mit der Apothekerschaft im neuen Rahmenvertrag § 3 geregelt, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung auch dann entsteht, „wenn die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als 'Gebührenfrei' gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt“.
Die oben aufgeführte schriftliche Nachforderung der versäumten Zuzahlung bei der Patientin hat der Apotheker bislang noch nicht veranlasst. Auf diese Idee sei er bislang auch gar nicht gekommen, erklärt er gegenüber DAZ.online. Allerdings beobachte er in jüngster Zeit, dass sich Retaxationen aufgrund des falschen Gebührenstatus häuften, sagt er. Angesichts dieser Beanstandungen durch die Krankenkassen frage er sich, welchen Sinn § 3 im Rahmenvertrag, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers bei unbedeutenden formalen Fehlern wie dem falschen Gebührenstatus bestehe, dann überhaupt mache?
Hier überschneiden sich jedoch zwei Bereiche, einmal die gesetzlichen Regelungen im SGB V und die Vereinbarungen im Rahmenvertrag. Bestünde dieser Paragraph nicht, könnte die Krankenkasse nicht lediglich die Erstattung der Zuzahlung verweigern, sondern das Rezept zu Null absetzen.
Ignoriert die Krankenkasse in diesem Retaxfall somit überhaupt die bestehenden Gesetze? Das Problem der AOK ist nicht die nicht geleistete Zuzahlung, vielmehr sieht die Krankenkasse die Sorgfaltspflicht der Apotheke vernachlässigt. Sie erstatte die abgegebenen Verbandstoffe, nur die Zuzahlung müsse der Apotheker zunächst versuchen einzutreiben, argumentiert die AOK Niedersachsen gegenüber DAZ.online. Das ist nach SGB V § 43c korrekt. Sie muss hinsichtlich des Eintreibens der Zuzahlung erst aktiv werden, nachdem die Apotheke erfolglos beim Patienten nachgefordert hat. Was er bislang nicht hat. Doch argumentiert die Krankenkasse im Schriftverkehr mit der betroffenen Apotheke anders: Hier fordert sie, dass die Befreiung der Patientin von der Apotheke hätte überprüft werden müssen.
8 Kommentare
Do hie gschlampert ...
von Bernd Jas am 04.10.2017 um 9:23 Uhr
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AW: Do hie gschlampert
von Christian Becker am 04.10.2017 um 11:41 Uhr
AOK retaxiert
von BK am 03.10.2017 um 8:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: AOK retaxiert
von Christian Becker am 04.10.2017 um 10:10 Uhr
AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
von Dr. Gregor Huesmann am 02.10.2017 um 17:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebü
von Andreas Grünebaum am 02.10.2017 um 18:38 Uhr
AW: AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
von Jan Oesterwalbesloh am 04.10.2017 um 8:25 Uhr
aok
von frank ebert am 02.10.2017 um 12:03 Uhr
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