- DAZ.online
- News
- Apotheke
- AOK retaxiert falsch ...
Niedersachsen
AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
Verrutschter Rezeptaufdruck ist „erkennbarer Irrtum“
Der gesamte Rezeptaufdruck sei erkennbar verrutscht, was zu einem begründeten Zweifel an der Zuordnung der Kreuze führen müsse, findet die AOK. Zumal die Kundin bis heute eine Stammkundin der Apotheke sei: Über 100 Rezepte seien im Abrechnungsjahr 2016 für diese Versicherte inklusive der Zuzahlungen abgerechnet worden. Die AOK findet ihre Forderungen rechtlich legitim und beruft sich ebenfalls auf den neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung: In § 3 Abs. 3 sei vereinbart, dass bei Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, der Abgebende die Verordnung nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt korrigiert oder ergänzt. „Die Apotheke ist einem begründeten Zweifel in Bezug auf die Verordnungsausstellung vor Abrechnung jedoch nicht nachgegangen. Nur dies ist der Ursprung unserer Beanstandung“, sagt ein Sprecher der AOK Niedersachsen. Der Vergütungsanspruch für die abgerechneten Artikel bleibe bestehen.
AOK wechselt Argumentationsstrategie
Obwohl die Apotheke mehrfach auf diesen Abrechnungsfehler hingewiesen worden sei, versuche sie nicht, den Abrechnungsfehler zu heilen, sondern ignoriere dies, bemängelt die Krankenkasse weiter. Man habe die Apotheke darum gebeten, die Zuzahlung nachträglich einzuziehen. Allerdings erst kürzlich in einem Schreiben, das der Apotheke noch nicht vorliege, da es erst am 28. September versendet wurde – das bestätigt auch der Apotheker gegenüber DAZ.online: Bislang habe er keine Bitte der AOK erhalten, die Zuzahlung bei der Kundin nachträglich zu fordern. Zum Schluss der AOK-Stellungnahme zeigt die Krankenkasse dann noch die Bereitschaft zum Gespräch mit der Apotheke: „Sollte die Kundin diese Zuzahlung verweigern, haben wir um eine schriftliche Mitteilung der Apotheke gebeten", sagt die AOK gegenüber DAZ.online. Wie argumentierte die AOK bei der Apotheke?
AOK: Befreiung muss überprüft werden
Im Schriftverkehr mit der betroffenen Apotheke verweist die Krankenkasse zwar auch auf die Zuzahlungspflicht gemäß SGB V, aber darauf, dass eine ausnahmsweise Befreiung vor der Abrechnung überprüft werden müsse, zumal der gesamte Rezeptdruck „verrutscht“ sei. Auch nach „nochmaliger Prüfung“ des Rezeptes beharrt die AOK darauf: Es lag keine Befreiung vor, die Apotheke wird gebeten, eine Kopie der Befreiungskarte vorzulegen, das sei die Voraussetzung für die Anerkennung des Einspruchs. Die Krankenkasse bleibe daher bei ihrer Ablehnung und werde die Rezeptgebühr mit der nächsten Apothekenforderung verrechnen.
Apotheke: Retax erschüttert Vertragsvertrauen
Den betroffenen Apotheker enttäuscht das Verhalten der Krankenkasse : „Für mich wird durch diese Retaxation an den Grundsätzen des Vertragsvertrauens der Apotheken gerüttelt“, sagt der Apotheker. „Deshalb war ich so hartnäckig“, nicht wegen des Geldbetrags: „Wegen 12,50 Euro – was soll das?“.
8 Kommentare
Do hie gschlampert ...
von Bernd Jas am 04.10.2017 um 9:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Do hie gschlampert
von Christian Becker am 04.10.2017 um 11:41 Uhr
AOK retaxiert
von BK am 03.10.2017 um 8:38 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: AOK retaxiert
von Christian Becker am 04.10.2017 um 10:10 Uhr
AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
von Dr. Gregor Huesmann am 02.10.2017 um 17:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebü
von Andreas Grünebaum am 02.10.2017 um 18:38 Uhr
AW: AOK retaxiert falsch angekreuztes Gebührenstatusfeld
von Jan Oesterwalbesloh am 04.10.2017 um 8:25 Uhr
aok
von frank ebert am 02.10.2017 um 12:03 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.