Analyse

Was bedeutet das Skonti-Urteil für die Apotheken?

Süsel - 05.10.2017, 11:25 Uhr

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)


Der BGH hat entschieden, dass Rabatte und Skonti zwei verschiedene Instrumente sind. Damit ist eine drohende wirtschaftliche Belastung der Apotheken abgewendet und alle Marktbeteiligten haben Rechtssicherheit. Was bedeutet das Urteil für die Apotheker? Und: Stehen dem Großhandelsmarkt nun harte Rabattschlachten bevor? Eine Analyse von Apothekenwirtschaftsexperte Dr. Thomas Müller-Bohn.

Der BGH hat mit seinem Urteil für klare Verhältnisse bei den Einkaufsvergünstigungen in der Handelskette mit Arzneimitteln gesorgt. Dies bedeutet Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Damit ist eine ernste Bedrohung an den Apotheken vorbeigegangen. Die Gestaltungsfreiheit für Einkaufskonditionen zwischen Großhändlern und Apotheken bleibt so erhalten, wie sie vor dem Verfahren bestand. Nun ist klar, dass Skonti nicht mit Rabatten in einen Topf zu werfen sind. 

Buchhalterisch konsequent, wirtschaftlich logisch

Das ist angesichts der buchhalterischen Gebräuche konsequent, denn Rabatte und Skonti werden traditionell unterschiedlich verbucht. Und es ist auch angesichts der wirtschaftlichen Hintergründe logisch. Denn Rabatte sind eine Anerkennung für ein bestimmtes Bestellverhalten oder für große Bestellmengen. Skonti sind dagegen eine ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung für schnelles Bezahlen. Die verschiedenen Wörter bezeichnen unterschiedliche Formen der Vergünstigung, die an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen. Die Grenze für Rabatte ist darum nicht auch eine Grenze für Skonti. Das Landgericht Aschaffenburg hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil diese kaufmännischen Unterschiede und die verschiedenen Anlässe für Rabatte und Skonti betont. Dieser Sichtweise hat der BGH nun Geltung verschafft. Dagegen hätte die zur Verhandlung stehende Rabattgrenze praktisch ein Skontoverbot bedeutet.

Auf diese Konsequenz hatte Dr. Jörn Graue, Vorsitzender Hamburger Apothekervereins und des Norddeutschen Apothekenrechenzentrums (NARZ), schon bei der NARZ-Mitgliederversammlung am 10. Juni hingewiesen. Er hatte erklärt, eine Bestätigung des OLG Bamberg käme de facto einem Skontoverbot gleich. Das wäre für viele Apotheken eine „ganz empfindliche, teilweise existenzbedrohende Einbuße“, sagte Graue damals. Dieses Problem erübrigt sich nun.

Zwischen Apotheken und Großhändlern bleibt alles beim Alten

Die wichtigste Konsequenz für die Apotheken ist jetzt: Die Vereinbarungen zwischen Apotheken und Großhändlern (und Herstellern) können bleiben, wie sie sind. Auch AEP kann seine Marketingstrategie weiter verfolgen und die bisherigen Konditionen weiter anbieten. Für alle Marktbeteiligten erübrigt sich die Suche nach irgendwelchen Umgehungskonstruktionen. Das gibt Planungssicherheit und ist daher gut für alle. Apotheken können - mit der stets gebotenen Vorsicht - für eine gewisse Zeit auf die bestehenden Konditionen vertrauen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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