Analyse

Was bedeutet das Skonti-Urteil für die Apotheken?

Süsel - 05.10.2017, 11:25 Uhr

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)


Der BGH hat entschieden, dass Rabatte und Skonti zwei verschiedene Instrumente sind. Damit ist eine drohende wirtschaftliche Belastung der Apotheken abgewendet und alle Marktbeteiligten haben Rechtssicherheit. Was bedeutet das Urteil für die Apotheker? Und: Stehen dem Großhandelsmarkt nun harte Rabattschlachten bevor? Eine Analyse von Apothekenwirtschaftsexperte Dr. Thomas Müller-Bohn.

Der BGH hat mit seinem Urteil für klare Verhältnisse bei den Einkaufsvergünstigungen in der Handelskette mit Arzneimitteln gesorgt. Dies bedeutet Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Damit ist eine ernste Bedrohung an den Apotheken vorbeigegangen. Die Gestaltungsfreiheit für Einkaufskonditionen zwischen Großhändlern und Apotheken bleibt so erhalten, wie sie vor dem Verfahren bestand. Nun ist klar, dass Skonti nicht mit Rabatten in einen Topf zu werfen sind. 

Buchhalterisch konsequent, wirtschaftlich logisch

Das ist angesichts der buchhalterischen Gebräuche konsequent, denn Rabatte und Skonti werden traditionell unterschiedlich verbucht. Und es ist auch angesichts der wirtschaftlichen Hintergründe logisch. Denn Rabatte sind eine Anerkennung für ein bestimmtes Bestellverhalten oder für große Bestellmengen. Skonti sind dagegen eine ausdrücklich vereinbarte Gegenleistung für schnelles Bezahlen. Die verschiedenen Wörter bezeichnen unterschiedliche Formen der Vergünstigung, die an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen. Die Grenze für Rabatte ist darum nicht auch eine Grenze für Skonti. Das Landgericht Aschaffenburg hatte in seinem erstinstanzlichen Urteil diese kaufmännischen Unterschiede und die verschiedenen Anlässe für Rabatte und Skonti betont. Dieser Sichtweise hat der BGH nun Geltung verschafft. Dagegen hätte die zur Verhandlung stehende Rabattgrenze praktisch ein Skontoverbot bedeutet.

Auf diese Konsequenz hatte Dr. Jörn Graue, Vorsitzender Hamburger Apothekervereins und des Norddeutschen Apothekenrechenzentrums (NARZ), schon bei der NARZ-Mitgliederversammlung am 10. Juni hingewiesen. Er hatte erklärt, eine Bestätigung des OLG Bamberg käme de facto einem Skontoverbot gleich. Das wäre für viele Apotheken eine „ganz empfindliche, teilweise existenzbedrohende Einbuße“, sagte Graue damals. Dieses Problem erübrigt sich nun.

Zwischen Apotheken und Großhändlern bleibt alles beim Alten

Die wichtigste Konsequenz für die Apotheken ist jetzt: Die Vereinbarungen zwischen Apotheken und Großhändlern (und Herstellern) können bleiben, wie sie sind. Auch AEP kann seine Marketingstrategie weiter verfolgen und die bisherigen Konditionen weiter anbieten. Für alle Marktbeteiligten erübrigt sich die Suche nach irgendwelchen Umgehungskonstruktionen. Das gibt Planungssicherheit und ist daher gut für alle. Apotheken können - mit der stets gebotenen Vorsicht - für eine gewisse Zeit auf die bestehenden Konditionen vertrauen.

Kommen jetzt die Rabattschlachten zwischen Großhändlern?

Mittelfristig wird der Wettbewerb unter den Großhändlern vermutlich neuen Schwung bekommen. Die Rechtsunsicherheit dürfte den Mut zu neuen Konditionsgestaltungen zuletzt getrübt haben. Diese Zeit des gespannten Abwartens ist jetzt vorbei. Zumindest von rechtlicher Seite gibt es jetzt kein Hindernis mehr für neue Konditionen. Ob die Großhändler dazu wirtschaftlichen Spielraum haben, ist eine andere Frage. Doch an besonders umkämpften Standorten oder bei sehr umsatzstarken Apotheken liegt intensiver Preiswettbewerb nahe. Dort ist nun wieder Bewegung möglich. Bei sehr hohen Umsätzen bringen schon Zehntelprozentpunkte beträchtliche Summen ein.

Möglicherweise werden die künftigen Konditionen sogar noch vielfältiger als bisher. Denn das Landgericht Aschaffenburg hatte auch die prozentuale Marge von 3,15 Prozent nicht als Rabattgrenze gesehen. Auch einen Rabatt auf den Fixzuschlag von 70 Cent hatte das Gericht nicht ausgeschlossen. Vielmehr hatte das Gericht argumentiert, dass nur der Preiswettbewerb auf der letzten Stufe - also gegenüber den Kunden und Patienten - ausgeschlossen werden soll.

Neue Rabattschlachten möglich

Neue günstige Angebote an Apotheken dürften angesichts der unabwendbaren Kosten allerdings nur die größten Großhändler machen können. Weitere Einnahmequellen innerhalb eines großen Konzerns, beispielsweise ausländische Apothekenketten, könnten den nötigen finanziellen Spielraum dafür bieten. Da kleinere Anbieter solche Optionen nicht haben, könnte dies die Konzentration auf dem Großhandelsmarkt langfristig weiter vorantreiben. Zudem mag aus der Perspektive des gesamten Versorgungssystems ein kleiner Wermutstropfen sein, dass von möglichen neuen Einkaufsvergünstigungen vorzusgweise wenige große Apotheken profitieren werden, deren Existenz nicht bedroht ist.

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Fazit

Damit hatte das Landgericht Aschaffenburg eine klare Trennung zwischen der marktwirtschaftlichen Organisation der vorgelagerten Handelsstufen und den festen Preisen bei der Versorgung der Patienten gezogen. Diese ordnungspolitische Klarheit hat der BGH mit seiner Entscheidung bestätigt, wenn auch die Urteilsbegründung noch aussteht. Aus der Perspektive des gesamten Versorgungssystems mag ein kleiner Wermutstropfen sein, dass von möglichen neuen Einkaufsvergünstigungen nur recht wenige große Apotheken profitieren werden, deren Existenz nicht bedroht ist. Doch allen Beteiligten bleibt jetzt eine mühsame Neuordnung der Konditionen erspart.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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