Analyse

Was bedeutet das Skonti-Urteil für die Apotheken?

Süsel - 05.10.2017, 11:25 Uhr

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)

Der BGH hat entschieden: AEP darf (wie alle anderen Großhändler auch) weiter Skonti anbieten. (Foto: AEP)


Kommen jetzt die Rabattschlachten zwischen Großhändlern?

Mittelfristig wird der Wettbewerb unter den Großhändlern vermutlich neuen Schwung bekommen. Die Rechtsunsicherheit dürfte den Mut zu neuen Konditionsgestaltungen zuletzt getrübt haben. Diese Zeit des gespannten Abwartens ist jetzt vorbei. Zumindest von rechtlicher Seite gibt es jetzt kein Hindernis mehr für neue Konditionen. Ob die Großhändler dazu wirtschaftlichen Spielraum haben, ist eine andere Frage. Doch an besonders umkämpften Standorten oder bei sehr umsatzstarken Apotheken liegt intensiver Preiswettbewerb nahe. Dort ist nun wieder Bewegung möglich. Bei sehr hohen Umsätzen bringen schon Zehntelprozentpunkte beträchtliche Summen ein.

Möglicherweise werden die künftigen Konditionen sogar noch vielfältiger als bisher. Denn das Landgericht Aschaffenburg hatte auch die prozentuale Marge von 3,15 Prozent nicht als Rabattgrenze gesehen. Auch einen Rabatt auf den Fixzuschlag von 70 Cent hatte das Gericht nicht ausgeschlossen. Vielmehr hatte das Gericht argumentiert, dass nur der Preiswettbewerb auf der letzten Stufe - also gegenüber den Kunden und Patienten - ausgeschlossen werden soll.

Neue Rabattschlachten möglich

Neue günstige Angebote an Apotheken dürften angesichts der unabwendbaren Kosten allerdings nur die größten Großhändler machen können. Weitere Einnahmequellen innerhalb eines großen Konzerns, beispielsweise ausländische Apothekenketten, könnten den nötigen finanziellen Spielraum dafür bieten. Da kleinere Anbieter solche Optionen nicht haben, könnte dies die Konzentration auf dem Großhandelsmarkt langfristig weiter vorantreiben. Zudem mag aus der Perspektive des gesamten Versorgungssystems ein kleiner Wermutstropfen sein, dass von möglichen neuen Einkaufsvergünstigungen vorzusgweise wenige große Apotheken profitieren werden, deren Existenz nicht bedroht ist.

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Fazit

Damit hatte das Landgericht Aschaffenburg eine klare Trennung zwischen der marktwirtschaftlichen Organisation der vorgelagerten Handelsstufen und den festen Preisen bei der Versorgung der Patienten gezogen. Diese ordnungspolitische Klarheit hat der BGH mit seiner Entscheidung bestätigt, wenn auch die Urteilsbegründung noch aussteht. Aus der Perspektive des gesamten Versorgungssystems mag ein kleiner Wermutstropfen sein, dass von möglichen neuen Einkaufsvergünstigungen nur recht wenige große Apotheken profitieren werden, deren Existenz nicht bedroht ist. Doch allen Beteiligten bleibt jetzt eine mühsame Neuordnung der Konditionen erspart.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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