AZ-Umfrage bei den Krankenkassen

Wem gehören die Rx-Boni?

Traunstein - 17.10.2017, 10:25 Uhr

Gehören die Rx-Boni nicht eigentlich in den Topf der Solidargemeinschaft? (Foto: nucro / stock.adobe.com)

Gehören die Rx-Boni nicht eigentlich in den Topf der Solidargemeinschaft? (Foto: nucro / stock.adobe.com)


Die ausländischen Versender locken Kunden mit dicken Boni, die sie für die Einlösung ihrer GKV-Rezepte erhalten. Doch stehen diese Boni überhaupt den Versicherten zu? Oder müssen die Krankenkassen nicht vielmehr dafür Sorge tragen, dass die Boni in den Topf der Solidargemeinschaft zurückkommen? Die Kollegen von der AZ haben bei den Krankenkassen nach­gefragt.

Vor dem Hintergrund der fortlaufenden Rechtsprechung der Sozialgerichte (zuletzt etwa LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 5 KR 105/16) und aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 4 Abs. 4 SGB V könnte man davon ausgehen, dass die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die ihren Versicherten bei der Einlösung eines GKV-Rezeptes gewährten Boni zurückzuholen.

Doch die Meinungen dazu, wer ­eigentlich Anspruch auf die Boni hat, gehen auseinander. So ist es aus Sicht des GKV-Spitzenverbands „derzeit nicht abschließend geklärt, ob solche Boni der Versichertengemeinschaft überhaupt und/oder zumindest anteilig zustehen“. Und es gebe auch keine rechtliche Grundlage „für die Forderung einzelner deutscher Apotheker, Boni-Zahlungen von ausländischen Versandapotheken an Kunden als Verstoß gegen den Rahmenvertrag zu werten“.

Einzelne Kassen sehen das anders

Dies sehen einzelne Kassen durchaus anders. So reklamiert der AOK-Bundesverband die Boni für den Solidartopf: „Arzneimittel werden von der Solidargemeinschaft gezahlt, Rabatte gehören deshalb auch in den Solidartopf. Boni und Rabatte sollten daher nicht Einzelnen zufließen, zumindest aber Boni an Zuzahlungsbefreite ver­boten und die Bonihöhe deutlich limitiert werden.“ Diese Ansicht teilt auch die Barmer: „Rabatte, die ausländische Versandapotheken gewähren, sollten prinzipiell der Versichertengemeinschaft zustehen und somit an die Krankenkasse weitergegeben werden müssen.“ Ähnlich äußern sich die IKK gesund plus und die IKK Nord.



Dr. Christine Ahlheim (cha), Chefredakteurin AZ
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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