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BGH-Urteil zu GroßhandelsKonditionen
Gesetzgeber hätte klarer formulieren müssen
Wille des Gesetzgebers kommt im Wortlaut nicht zum Ausdruck
Last not least geht der Bundesgerichtshof auf den Einwand ein, aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich ein ersichtlich anderer Wille des Gesetzgebers. Tatsächlich heißt es in der Begründung des AMNOG-Gesetzentwurfs und später in der Beschlussempfehlung eindeutig, dass der preisunabhängige Bestandteil des Großhandelszuschlags (der ausdrücklich auch für direkt vertreibende Hersteller gelten soll) „nicht rabattfähig“ sein soll.
Der 1. Zivilsenat erkennt an: Die Verfasser des Gesetzesentwurfs haben das Ziel verfolgt, dem Großhandel eine für seine Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestvergütung zu sichern. Schließlich haben Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen. Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, sollte der Großhandel eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten.
Dennoch: Dieses gesetzgeberische Ziel könne es nicht rechtfertigen, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV so auszulegen, dass der Großhandel zwingend 70 Cent erheben muss. Denn dieser Wille sei im Wortlaut der Norm nicht zum Ausdruck gekommen. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift sei aber „der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist“. Nicht entscheidend sei dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Preisvorschriften um Berufsausübungsregelungen handelt, die die Berufsfreiheit einschränken. Derartige Regelungen müssten aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit das verbotene Handeln unzweideutig beschreiben. Es sei den von der Regelung Betroffenen jedenfalls nicht zumutbar, den Umfang der sie treffenden Pflichten aus den Gesetzesmaterialien zu ermitteln.
Zum Schluss geht der Bundesgerichtshof auch noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 zur Rx-Preisbindung ein – allerdings mit der klaren Aussage, dass dieses für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung ist. Es geht hier nämlich zum einen um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug. Zum anderen nicht um die Frage, ob einheitliche Abgabepreise in Deutschland mit der unionsrechtlichen Waren- und Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.
Letztlich ist mit diesem Urteil nun eines für die Apotheker klar: Die Großhändler dürfen ihnen weiter Rabatte und Skonti gewähren, selbst, wenn sie dadurch an ihrer 70-Cent-Marge knabbern müssen. Ob dieses Urteil für den Großhandel wirklich erfreulich ist, steht auf einem anderen Blatt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017, Az.: I ZR 172/16
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