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Nach Heilpraktiker-Skandal
AMK warnt Apotheker vor 3-Brompyruvat
Ethikkommission muss zustimmen
Es sind bislang nur wenige Einzelfälle in wissenschaftlichen Studien beschrieben, bei denen Patienten 3-BP erhielten – die AMK verweist auf zwei von diesen. Ein 28-jähriger Patient habe Infusionen „mit geringer Wirksamkeit“ erhalten, erklärt die AMK. Dabei lässt sie offen, wie sich in einer Einzelfallbeschreibung eine Wirksamkeit feststellen lässt. Ein weiterer Patient erhielt eine „nicht näher angegebene, spezielle und patentierte Formulierung von 3-BP intraarteriell“, schreibt die AMK. „Die Autoren vermuten, dass die 3-BP-Therapie das Leben dieses Patienten verlängert und seine Lebensqualität verbessert hätte“. Doch sei der Patient zwei Jahre später verstorben.
Bisher habe keine Bundesoberbehörde 3-BP als bedenklich eingestuft, betont die AMK. „Potenziell wirksame Dosierungsbereiche und Toxizität sind nicht hinreichend bekannt“, heißt es in der Mitteilung. „Daher erscheint nur die Anwendung als Heilversuch unter genau geprüften Umständen und unter Zustimmung einer Ethikkommission gerechtfertigt.“
Auf Rezepturen mit 3-BP treffe zu, was die AMK in den allgemeinen Empfehlungen ihrer Information zu “Bedenklichen Rezepturarzneimitteln“ anführt, schreibt die Kommission: „Stoffe, gegen die Vorbehalte wegen unzureichender Daten bestehen, können in Rezepturarzneimitteln nur Mittel der ferneren Wahl sein. Die AMK rät von der Abgabe ohne ärztliche Verschreibung und von der defekturmäßigen Herstellung dringend ab.“
Bewertung unbedingt dokumentieren
Die Apotheke solle sich beim Arzt über die Hintergründe der Verordnung informieren und ihm ihre Vorbehalte, möglichst mit Literaturbelegen, erläutern. Apotheker und Arzt sollten anhand der Literaturdaten gemeinsam den zu erwartenden Nutzen und die möglichen Risiken für den individuellen Patienten bewerten und Therapiealternativen erwägen. „Bewertet einer der Beteiligten das Nutzen/Risiko-Verhältnis negativ, so soll die Rezeptur nicht angefertigt werden“, schreibt die AMK. „Die Apotheke sollte die Ergebnisse der Nutzen/Risiko-Bewertung dokumentieren“.
Außerdem müsse bei Vorlage einer Verschreibung eines 3-BP-haltigen Rezepturarzneimittels zunächst die pharmazeutische Qualität des Ausgangsstoffes und des Endproduktes sichergestellt werden. „Da dies hier voraussichtlich nicht entsprechend Paragraf 11 der ApBetrO möglich ist, müssen Apotheker und verschreibender Arzt Nutzen und Risiken auch im Hinblick auf die pharmazeutische Qualität und die vorgesehene Indikation gegeneinander abwägen“, erklärt die AMK.
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