Krankheit, Erreichbarkeit und Verschieben

Fragen und Antworten rund um den Urlaub

Stuttgart - 22.05.2018, 11:20 Uhr

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)


Ein Arbeitnehmer in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub - und zwar auf mindestens vier Wochen pro Jahr. Was aber, wenn man während seines Urlaubs erkrankt, oder den vereinbarten Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt verlegen möchte? Geht das? Der BVpta hat die Antworten auf fünf der wichtigsten Fragen zum Thema zusammengestellt.

Laut Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter stehen jedem (Vollzeit-)Mitarbeiter 33 Werktage Erholungsurlaub zu, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Rund um den Urlaub gibt es jedoch immer wieder Fragen, zum Beispiel was im Krankheitsfall passiert oder ob man für den Arbeitgeber während des Urlaubs erreichbar sein muss. Die Kollegen von PTAheute.de haben beim BVpta nachgefragt. 

Ein Urlaubszeitraum wurde abgestimmt und festgelegt. Kann der Urlaub später von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verschoben werden?

Wenn beide Parteien mit der Änderung des Urlaubstermins einverstanden sind, ist eine Verlegung selbstverständlich kein Problem. Eine einseitige Urlaubsverschiebung ist allerdings nur in bestimmten Fällen möglich. Bei dringenden persönlichen Gründen, wie zum Beispiel dem Tod eines nahen Angehörigen, kann der Arbeitnehmer auf eine Änderung des festgelegten Urlaubstermins bestehen. Auch der Arbeitgeber darf einen zugesagten Urlaub ändern, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Krankheit mehrerer Mitarbeiter. In diesem Fall gilt aber grundsätzlich, dass der Arbeitgeber für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang auftreten, wie zum Beispiel Stornogebühren für eine bereits gebuchte Urlaubsreise, aufkommen muss. 

Ein Arbeitnehmer erkrankt während seines Urlaubs. Was ist zu beachten?

Auch im Urlaub gilt: Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren und dann eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Krankheitstage gehen dann nicht vom Urlaubsanspruch ab – schließlich ist man krank und ein „Erholungsurlaub" nicht möglich. Allerdings darf der Arbeitnehmer die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht einfach anhängen und erst später als vereinbart aus dem Urlaub zurückkehren. Hier ist eine neuerliche Absprache mit dem Arbeitgeber notwendig und - sofern der Arbeitgeber einer Verlängerung des Urlaubs nicht zustimmt - muss der Arbeitnehmer zum ursprünglich geplanten Ende des Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. 

Erreichbarkeit und Wechsel von Voll- auf Teilzeit

Muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber während des Urlaubs erreichbar sein?

Außer in absoluten Notfällen, wenn z. B. ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers der laufende Betrieb in der Apotheke nicht aufrecht erhalten könnte, ist ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub an den Arbeitsplatz nicht zulässig. Denn die Freizeit im Urlaub muss uneingeschränkt selbstbestimmt durch den Arbeitnehmer gestaltbar sein.

Ein Arbeitnehmer war über mehrere Monate krank. Kann sein Urlaubsanspruch gekürzt werden?

Eine Erkrankung, auch über mehrere Monate, vermindert den Anspruch auf Urlaub nicht bzw. der Arbeitgeber darf diesen auch nicht kürzen. Der Urlaubsanspruch besteht auch in Krankzeiten unverändert fort. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung seine Arbeit innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist oder in dem Übertragungszeitraum, also bis zum 31. März des Folgejahres, wieder auf und kann er den Resturlaub innerhalb dieses Zeitraumes noch nehmen, verfällt dieser nicht. Ist er aber auch über den Übertragungszeitraum hinaus erkrankt, kann der Urlaub lediglich noch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs weitere 12 Monate beansprucht werden, also bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres. 

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Ein Arbeitnehmer wechselt von Voll- auf Teilzeit. Was passiert mit dem Resturlaub aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung?

Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage, darf der Urlaub nur anteilig gekürzt bzw. angepasst werden, also nur für den Zeitraum ab der Verringerung der Wochenarbeitszeit. Die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage bleiben dagegen in vollem Umfange erhalten und dürfen nicht gekürzt werden oder mit einem geringeren Entgelt vergütet werden. 



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