Krankheit, Erreichbarkeit und Verschieben

Fragen und Antworten rund um den Urlaub

Stuttgart - 22.05.2018, 11:20 Uhr

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)

Auch in der Apotheke gibt es immer wieder Fragen rund um das Thema Urlaub. (Foto: Gina Sanders/ stock.adobe.com)


Erreichbarkeit und Wechsel von Voll- auf Teilzeit

Muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber während des Urlaubs erreichbar sein?

Außer in absoluten Notfällen, wenn z. B. ohne die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers der laufende Betrieb in der Apotheke nicht aufrecht erhalten könnte, ist ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub an den Arbeitsplatz nicht zulässig. Denn die Freizeit im Urlaub muss uneingeschränkt selbstbestimmt durch den Arbeitnehmer gestaltbar sein.

Ein Arbeitnehmer war über mehrere Monate krank. Kann sein Urlaubsanspruch gekürzt werden?

Eine Erkrankung, auch über mehrere Monate, vermindert den Anspruch auf Urlaub nicht bzw. der Arbeitgeber darf diesen auch nicht kürzen. Der Urlaubsanspruch besteht auch in Krankzeiten unverändert fort. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung seine Arbeit innerhalb des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist oder in dem Übertragungszeitraum, also bis zum 31. März des Folgejahres, wieder auf und kann er den Resturlaub innerhalb dieses Zeitraumes noch nehmen, verfällt dieser nicht. Ist er aber auch über den Übertragungszeitraum hinaus erkrankt, kann der Urlaub lediglich noch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs weitere 12 Monate beansprucht werden, also bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres. 

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Ein Arbeitnehmer wechselt von Voll- auf Teilzeit. Was passiert mit dem Resturlaub aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung?

Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der Arbeitstage, darf der Urlaub nur anteilig gekürzt bzw. angepasst werden, also nur für den Zeitraum ab der Verringerung der Wochenarbeitszeit. Die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage bleiben dagegen in vollem Umfange erhalten und dürfen nicht gekürzt werden oder mit einem geringeren Entgelt vergütet werden. 



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