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DAZ.online-Miniserie
Was Apotheker über Brandschutz wissen müssen (Teil 3)
Brandschutztüren freihalten
Brandschutztüren trennen Brandabschnitte rauch- und wärmedicht ab. Da sie in der Regel sehr schwer sind und im betrieblichen Alltag oft täglich genutzt werden, kommt es immer wieder vor, dass sie unerlaubt offengehalten werden. Das darf nicht sein. Diese Türen dürfen auf keinen Fall verkeilt, festgebunden oder anderweitig festgesetzt werden. Denn dann bieten sie bei Gefahr und Unglücksfällen keinen Schutz mehr. Werden Brandschutztüren öfter als nur gelegentlich genutzt, sollte über die Installation einer zugelassenen Feststelleinrichtung nachgedacht werden. Dieses Element ist mit Rauchmeldern oder einer Brandmeldeanlage gekoppelt. Im Brandfall wird durch deren Signal die Arretierung gelöst, so dass die Tür zufällt. Dies vereinfacht nicht nur den betrieblichen Ablauf, sondern schont auch die Türen.
Durch eine Reduzierung der Brandlast in der Apotheke lässt sich für den Fall der Fälle die Brandausbreitung reduzieren. Brandlasten sind vielfältige Gegenstände und Materialien wie Papierkörbe, Sitzecken, Holz- oder Kunststoffverkleidungen, Elektrogeräte, Vorhänge oder auch Gefahrstoffe. Es empfiehlt sich, nicht mehr benötigte brandfördernde oder entzündliche Gefahrstoffe zu entsorgen und die Gefahrstoffbestände auf die benötigte Menge zu reduzieren.
Fazit
Die Apothekenleitung besitzt beim Brandschutz eine hohe Verantwortung. Um ein schnelles und zielgerichtetes Handeln im Falle eines Brandes zu gewährleisten, hat sie individuelle technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in der Apotheke zu implementieren und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
In unserer dreiteiligen Serie wurden ausgewählte Aspekte des Brandschutzes in Apotheken dargestellt. (Hier geht es zu Teil 1 und Teil 2) Weitere Informationen zum Thema gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter anderem in ihrer neuen Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken unter www.bgw-online.de/gefaehrdungsbeurteilung-apotheken und in ihrer Broschüre „BGW check – Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“, zu finden unter www.bgw-online.de/media/BGW04-05-050.
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