Klären von Mikroschadstoffen 

Rechtsgutachten empfiehlt Abgabe für Arzneimittelrückstände in Gewässern

Remagen - 25.06.2018, 10:00 Uhr

Wer soll die Technologien, mit denen Mikroschadstoffe aus dem Abwasser geklär werden könnten, bezahlen? (Foto: kozorog / stock.adobe.com)

Wer soll die Technologien, mit denen Mikroschadstoffe aus dem Abwasser geklär werden könnten, bezahlen? (Foto: kozorog / stock.adobe.com)


Arzneimittelrückstände in Gewässern sind in letzter Zeit wieder häufiger ein Thema. Mittlerweile gäbe es auch Technologien, mit denen Mikroschadstoffe aus dem Abwasser weitgehend geklärt werden könnten, aber wer soll das bezahlen? Eine Möglichkeit wäre, eine Arzneimittelabgabe für gewässerbelastende Wirkstoffe einzuführen. Diesen Vorschlag beleuchtet ein Gutachten, das Wissenschaftler vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ für das Umweltbundesamt (UBA) erstellt haben.

Viele Arzneimittelrückstände wie beispielsweise Hormone können heute in gängigen Kläranlagen nicht aus dem Abwasser entfernt werden und gelangen so über das „geklärte“ Abwasser in die Umwelt. Ein probates Mittel, um einen Großteil der Mikroschadstoffe zu entfernen, wäre die sogenannte „vierte Reinigungsstufe“, die sich an die drei üblichen Reinigungsstufen einer Kläranlage anschließt, etwa über eine Behandlung des Abwassers mit Ozon oder Aktivkohle. Entsprechende Pilotprojekte wurden bislang mit Mitteln aus den Landeshaushalten gefördert. Sollen sie in den Regelbetrieb übergehen, so stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Erik Gawel und seine Kollegen vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung UFZ in Leipzig haben im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) ein Gutachten erstellt, in dem sie die Option einer „Arzneimittelabgabe“ unter ökonomischen und juristischen Gesichtspunkten detailliert bewerten.

Bislang nicht in der Pflicht

Schon 2013 habe die Umweltministerkonferenz beschlossen, dass Vorschläge erarbeitet werden sollten, um die Hersteller von Arzneimitteln angemessen an den Kosten zur Reduzierung von Mikroschadstoffen in den Gewässern zu beteiligen, schreiben die UFZ-Forscher in einer Pressemitteilung. Diesen Beschluss greife das Gutachten nun auf. Bislang sei der Arzneimittelsektor hinsichtlich gewässerschädigender Wirkungen durch Arzneimittelrückstände nicht in die Verantwortung genommen worden.  

Fokus auf den Herstellern und Handelsstufe 

Für die Finanzierung eines Ausbaus der vierten Reinigungsstufe auf kommunalen Kläranlagen ziehen die UFZ-Experten grundsätzlich verschiedene Instrumente in Betracht, angefangen von einer Refinanzierung kommunaler Wasserdienste über Gebühren und Entgelte (Nutzerfinanzierung) über eine Kostenübernahme aus allgemeinen Haushaltsmitteln bis hin zu Refinanzierungsmöglichkeiten, die die Verursacher in die Pflicht nehmen. Konkret diskutiert das Gutachten hierzu die Einführung einer Arzneimittelabgabe. Diese könnte an verschiedenen Punkten der Arzneimittelherstellung und Distribution ansetzen.  

Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt das Gutachter-Team zu dem Schluss, dass eine solche Abgabe sowohl auf der Herstellerstufe (Arzneimittelhersteller und Importeure) als auch auf der Handelsstufe (Großhandel und Apotheken) in Betracht kommt. Eine Anknüpfung auf der Entscheidungsstufe (Ärzte und Anwender von Arzneimitteln) scheidet ihrer Meinung aus, weil die Transaktionskosten zu hoch wären. 

Herstellerabgabe mit zweistufigem Tarif

Für die tarifliche Ausgestaltung einer solchen Arzneimittelabgabe seitens der Hersteller von Arzneimitteln wird ein zweistufiger Ansatz empfohlen:

  • Zunächst könnten alle Wirkstoffe nach ihrer Menge einer Regelveranlagung unterworfen werden (Stufe 1).
  • Für Stoffe, zu denen bereits belastbare Informationen über deren Gewässerbelastungspotential vorliegen (Hormone, Antibiotika), würde ein erhöhter Satz fällig (Stufe 2).
  • Soweit ein Hersteller mit gesetzlich vorgegebenen Verfahren nachweisen kann, dass ein Wirkstoff nur in geringem Umfang gewässerrelevant ist und dies behördlich überprüft worden ist, kommt eine Befreiung von der Abgabepflicht in Betracht.

Die Abgabe hätte damit eine ökologische Lenkungsfunktion, indem sie den Verkauf gewässerproblematischer Stoffe gezielt verteuert und dabei zusätzlich noch deren Risikopotenzial differenziert berücksichtigen könnte.  



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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